Wenn die Beziehung endet, soll der Wert des Kundenstamms richtig berechnet werden.
Ausgleichsansprüche bei Beendigung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverhältnissen: Anspruch, Verteidigung und Verhandlung nach Art. 122 des türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK) und nach der Praxis zu § 89b HGB.
Die rechtliche Grundlage des Anspruchs
Der Ausgleich ist der Betrag, den die Handelsvertretung – und nach der Rechtsprechung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch die Vertragshändlerschaft sowie ein Teil der Franchisenehmerschaft – nach Beendigung des Vertrags dafür verlangen kann, dass die Herstellerseite aus dem von ihr aufgebauten Kundenstamm weiterhin Vorteile zieht. Im türkischen Recht regelt das Art. 122 des türkischen Handelsgesetzbuchs (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102 – TTK), im deutschen Recht § 89b HGB; die beiden Regime sind verwandt, gehen im Detail aber auseinander – in deutsch-türkischen Vertriebsbeziehungen ist die Frage, welches Recht und welche Rechtsprechung gilt, die halbe Sache. Bei Beziehungen auf dem deutschen Markt lässt sich der zwingende Schutz durch eine Rechtswahl nicht immer ausschließen.

Voraussetzungen und Berechnung
Die Kernvoraussetzungen des Anspruchs: die Beendigung des Vertrags (im Regelfall) durch die Lieferantenseite oder ohne wichtigen Grund, die Gewinnung neuer Kundschaft durch die Vertragshändlerschaft oder die wesentliche Erweiterung des vorhandenen Kundenstamms, ein auch nach dem Vertragsende fortdauernder Vorteil der Herstellerseite aus diesem Kundenstamm sowie die Billigkeit. Die Berechnung bildet aus dem durchschnittlichen Rohertrag der letzten Jahre, der Bindungsquote der Kundschaft und einem Prognosezeitraum eine Basis, nimmt eine Billigkeitskorrektur vor und wird durch die gesetzliche Höchstgrenze begrenzt: eine Jahresvergütung, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Ein durchgerechnetes Zahlenbeispiel finden Sie in unserem Beitrag.
Anspruchs- und Verteidigungsstrategien
Auf Seiten der Vertragshändlerschaft: Kundenlisten, Auftragshistorie und Marketinginvestitionen belegen; die Kündigungskorrespondenz sauber aufbauen; die Fristen nicht versäumen – in der deutschen Praxis die Jahresfrist ab Vertragsende, innerhalb derer der Anspruch geltend zu machen ist. Auf Seiten der Herstellerseite: der Einwand, dass der Kundenstamm auf der Sogwirkung der Marke beruht, die Unterlagen zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie der tatsächliche Umfang von Ausschließlichkeit und Weitergabe der Kundendaten. Auf beiden Seiten entsteht die Akte nicht am Ende der Beziehung, sondern über Jahre – mit der Disziplin des Vertragsmanagements.
Von der Diagnose bis zum Einzug
Die Akte läuft in fünf Schritten. Diagnose: Vertrag, Kündigungskorrespondenz sowie Kunden- und Umsatzdaten kommen in einen einzigen Ordner; bei Beziehungen mit Auslandsberührung wird das anwendbare Recht gesondert nach dem türkischen Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) geprüft. Rechenmodell: Die Anspruchsspanne wird mit Zahlen aufgebaut – verhandeln lässt sich nur mit einer Zahl. Mahnung und Verhandlung: ein erster Zug, der keine Frist reißen lässt. Mediation: In türkischen Handelssachen ist diese Stufe Prozessvoraussetzung, und wir nutzen sie mit echter Vertretungsmacht – unsere Mediationspraxis steckt die Angebotsspannen vorab ab. Klage oder Schiedsverfahren: wenn nötig parallel in beiden Ländern – vor türkischen Gerichten treten wir selbst auf, das Verfahren in Deutschland führt unsere Partnerkanzlei activelaw (Hannover); ein in Deutschland erwirkter Titel wird in der Türkei über unsere Linie Anerkennung und Vollstreckung durchgesetzt. Sie erhalten: den Berechnungsbericht, eine Strategienotiz und den Fristenkalender.
Beide Seiten des Tisches
Auf der Anspruchsseite sitzen am häufigsten Vertragshändlerinnen und Vertragshändler, deren Vertrag gekündigt ist oder kurz davor steht, und Handelsvertretungen, die den Gegenwert eines über Jahre aufgebauten Kundenstamms suchen. Auf der Verteidigungsseite: Herstellerunternehmen, die ihr Netz verkleinern oder zum Direktvertrieb übergehen, und deutsche Marken, die sich von ihrer türkischen Vertragshändlerschaft trennen. Auf beiden Seiten entscheiden Unterlagen, die lange vor dem Verhandlungstag geschrieben wurden: die Leistungsaufzeichnungen, die Herkunft der Kundenlisten und das Archiv der Kündigungsgründe. Deshalb sehen wir uns im ersten Gespräch die Akte so an, wie sie tatsächlich ist, und nennen die realistische Spanne noch am Ende dieses Gesprächs.
Wir stehen Ihnen bei Klagen auf Ausgleichsanspruch zur Seite
Mit einem Team, das Akten in beide Richtungen geführt hat – türkische Vertragshändlerschaft ↔ deutsches Herstellerunternehmen und umgekehrt –, modellieren wir Anspruch und Verteidigung in der Sprache der Zahlen, setzen in Verhandlung und Mediation realistische Spannen und koordinieren das Verfahren, wo nötig, über beide Länder hinweg (Deutschland-Desk und Anerkennung und Vollstreckung). Fragen des türkischen Rechts bearbeitet Köksal in Istanbul und tritt vor türkischen Gerichten auf; Fragen des deutschen Rechts – und alles, was vor deutschen Gerichten geschieht – bearbeitet unsere Partnerkanzlei activelaw (Hannover). Mehmet Köksal ist als türkischer Rechtsanwalt (Avukat) bei der Rechtsanwaltskammer Berlin registriert und berät in Deutschland auf Deutsch zum türkischen Recht (§ 206 BRAO). Die vorbeugende Seite der Netzgestaltung liegt in unserem Schwerpunkt Vertriebs- und Händlernetze.

Weitere Anwendungen dieser Leistung
Prozessführung vor türkischen Gerichten — unsere weiteren spezialisierten Lösungen in diesem Bereich.
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Die Schwerpunkte, Rechtsgebiete, Desks und Rechtsvorschriften, mit denen diese Unterleistung verbunden ist — der vollständige Kontext des Mandats.
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Mit unserem mehrsprachigen Team aus Anwältinnen und Anwälten beraten wir Sie zum türkischen Recht, auch auf Deutsch; Fragen des deutschen Rechts bearbeitet unsere in Deutschland zugelassene Partnerkanzlei activelaw.

Mehmet Köksal
Gründungs- und geschäftsführender PartnerIstanbul · Berlin · KyreniaProfil →
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Nach deutscher Praxis ist der Anspruch innerhalb eines Jahres ab Vertragsende geltend zu machen; nach türkischem Recht werden die Verjährung und die Ordnung der Geltendmachung fallbezogen beurteilt. Im Augenblick der Kündigung sollte deshalb ein…
In der Regel bringt eine Kündigung durch die Vertragshändlerschaft selbst den Anspruch zu Fall; Ausnahmen bestehen dort, wo das Verhalten der Herstellerseite zur Kündigung gezwungen hat. Deshalb ist die Gestaltung der Kündigung eine strategische Entscheidung.
Vor Beendigung des Vertrags erklärte Verzichte sind in der Regel unwirksam; das deutsche Recht kennt mit § 89b HGB einen ähnlichen Schutz. Die Vertragsklausel allein tötet den Anspruch nicht — entscheidend ist die Analyse der Voraussetzungen.
Die meisten Akten lassen sich durch Verhandlung lösen, sobald ein belastbares Berechnungsmodell auf dem Tisch liegt; die Klage vor den türkischen Gerichten ist der Hebel, der die Kraft Ihrer Beweise zeigt. Zuerst das Modell, dann die Verhandlung — und wenn es sein muss die Klage.
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