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Aktuelle Kurzinformationen, Leitfäden, Veranstaltungen und Videos zu Entwicklungen bei den Rechtsvorschriften und zum grenzüberschreitenden Handel.
Publikationen
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2 August 20262. Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeiten
Die Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeiten ist Teil des Risikomanagements: der Ausbau der Compliance-Funktion, die Weitergabe der Ergebnisse der Risikoanalyse an die Entscheidungsebene und die Voraussetzungen, unter denen Unternehmen aus Drittstaaten nach Art. 23 der Richtlinie eine bevollmächtigte Person zu bestellen haben.
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2 August 20263. Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
Die erfassten Unternehmen müssen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittelbaren Zulieferern analysieren, die Erkenntnisse priorisiert an die Entscheidungsebene weitergeben und die Analyse jährlich sowie bei veränderter Risikolage wiederholen.
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2 August 2026Allgemeine Einordnung der Arbeiten der Europäischen Union zur Sorgfaltspflichtenrichtlinie
Die EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie wurde als Richtlinie (EU) 2024/1760 angenommen und durch die Omnibus-I-Änderung vom Februar 2026 verengt: Die Schwellen liegen bei 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz; die Anwendung beginnt am 26. Juli 2029.
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2 August 2026Allgemeine Einordnung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
Ein Überblick über das am 16. Juli 2021 in Deutschland verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): der Zweck des Gesetzes, die auf Menschenrechte und Umwelt gerichtete Sorgfaltsverantwortung und die mittelbaren grenzüberschreitenden Wirkungen, auch auf türkische Zulieferer.
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2 August 2026Rechtskonforme Übermittlung personenbezogener Daten aus der Türkei ins Ausland
Angemessenheitsbeschluss, Standardvertrag, verbindliche interne Datenschutzvorschriften und Verpflichtungserklärung: die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland nach Art. 9 KVKK in der Fassung des Gesetzes Nr. 7499.
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2 August 2026Sanktionen bei Verstößen gegen das KVKK und Entscheidungen des Ausschusses
Freiheitsstrafen und Bußgelder bei Verstößen gegen das KVKK sowie die Grundsatzentscheidungen und die herausragenden Anwendungsentscheidungen des Ausschusses für den Schutz personenbezogener Daten.
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2 August 2026Die Rechte der betroffenen Person nach dem KVKK
Die Rechte der betroffenen Person nach dem KVKK: Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch, dazu das Antragsverfahren beim Verantwortlichen und die Fristen für die Beschwerde beim Ausschuss.
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2 August 20268. Dokumentation und Berichterstattung
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist fortlaufend zu dokumentieren und die Unterlagen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; der Jahresbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen und muss der Prüfung durch die zuständige Behörde standhalten.
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2 August 2026Die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Gründe, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem türkischen Gesetz Nr. 6698 (KVKK) rechtmäßig machen: ausdrückliche Einwilligung, Vertrag, gesetzliche Pflicht, berechtigtes Interesse und weitere Fälle.
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2 August 20267. Einrichtung des Beschwerdeverfahrens
Das nach dem Gesetz und der Richtlinie einzurichtende Beschwerdeverfahren: Verfahrensordnung, Gewähr von Unparteilichkeit und Vertraulichkeit, die Beteiligung an einem externen Verfahren sowie die Beschwerdeberechtigten – einschließlich Gewerkschaften und zivilgesellschaftlicher Organisationen.
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2 August 2026Die ausdrückliche Einwilligung in der KVKK-Compliance: die wesentlichen Punkte
Die drei Elemente der ausdrücklichen Einwilligung, das Verbot der Pauschaleinwilligung und die Folgen des Widerrufs: die wesentlichen Punkte, auf die verantwortliche Stellen in der KVKK-Compliance achten müssen.
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2 August 20266. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
Besteht die Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht oder steht sie unmittelbar bevor, so muss das Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die die Verletzung verhindern, beenden oder ihre Auswirkungen verringern, und in schweren Fällen die Geschäftsbeziehung aussetzen oder beenden.
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