Rechtsvorschriften · Europäische Union · EU-Richtlinie & EU-Verordnung (Richtlinie (EU) 2022/2464)

Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

Die CSRD hebt die Berichtspflichten in der EU auf dieselbe Ernsthaftigkeitsstufe wie den Jahresabschluss: Erfasste Unternehmen berichten ihre Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung nach den ESRS-Standards in geprüfter Form. Türkische Unternehmen geraten meist mittelbar in den Anwendungsbereich — über die Datenanfragen ihrer Kundschaft.

In KraftInkrafttreten · 05.01.2023Quelle · ABl. L 322 vom 16.12.2022Schwellenwert · >1.000 Beschäftigte + >450 Mio. Euro Nettoumsatz (nach Omnibus I; börsennotierte KMU sind aus dem Anwendungsbereich gefallen)
Kurz gefasst

Die CSRD tritt an die Stelle der NFRD und erweitert die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Anwendungsbereich wie Tiefe. Die Berichte werden nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit erstellt und mit begrenzter Sicherheit geprüft. Weil die Kundenunternehmen in der EU die Daten ihrer Wertschöpfungskette berichten müssen, kommen die Anfragen über Verträge und Fragebögen bei türkischen Zulieferern an.

Wen betrifft es?

Große Unternehmen in der EU

Anwendungsbereich nach Omnibus I: Unternehmen in der EU mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro.

Gruppen aus Drittstaaten

Für Gruppen aus Drittstaaten mit erheblichem Umsatz und einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU ist eine gesonderte Berichtsstufe vorgesehen.

Türkische Zulieferer

Auch ohne eigene Pflicht treffen sie Anfragen nach Daten und Zusagen, die die Wertschöpfungskettenberichterstattung ihrer Kundschaft speisen.

Wesentliche Pflichten
  • 01Berichterstattung nach den ESRS erstellen; standardisierte Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen.
  • 02Analyse der doppelten Wesentlichkeit durchführen: sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf die Welt als auch die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsrisiken auf das Unternehmen.
  • 03Daten der Wertschöpfungskette erheben; einschließlich der Emissions-, Menschenrechts- und Umweltdaten der Zulieferer.
  • 04Prüfung mit begrenzter Sicherheit durchführen lassen und den Bericht als Teil des Lageberichts veröffentlichen.

Überblick

Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) verwandelt die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU aus einer freiwilligen und zersplitterten Übung in eine standardisierte und geprüfte Pflicht. Die Berichte werden nach den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erstellt und als Teil des Lageberichts veröffentlicht.

Die praktische Bedeutung der Richtlinie für die Türkei ist mittelbar, aber stark: Weil die erfassten Kundenunternehmen in der EU über ihre eigene Wertschöpfungskette berichten müssen, fragen sie bei ihren Zulieferern Daten zu Emissionen, Energie, Arbeitsschutz und Menschenrechten ab.

Anwendungsbereich und gestufter Zeitplan

Der Anwendungsbereich weitet sich in Wellen aus, bemessen nach Bilanzsumme, Nettoumsatz und Zahl der Beschäftigten. Die ersten Berichte wurden für das Geschäftsjahr 2024 von großen börsennotierten Unternehmen veröffentlicht, die schon zuvor unter die NFRD fielen. Für die folgenden Wellen wurde der Zeitplan durch die im April 2025 angenommene Aufschubrichtlinie — bekannt als „stop the clock“ — um zwei Jahre verschoben; der Anwendungsbereich wurde anschließend durch die im Februar 2026 angenommene Omnibus-I-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2026/470) verengt: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz, bei Gruppen aus Drittstaaten 450 Millionen Euro Umsatz in der EU. Die neuen Schwellenwerte gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

Worauf es auf der türkischen Seite ankommt

Ein verschobener Zeitplan beseitigt die Datenanfragen nicht: Große Kundenunternehmen erheben die Daten ihrer Zulieferer schon heute über Verträge und jährliche Fragebögen. Wer vorbereitet ist, steht in der Geschäftsbeziehung besser da.

Kernpflichten

Ein erfasstes Unternehmen führt eine Analyse der doppelten Wesentlichkeit durch und legt auf dieser Grundlage Strategie, Ziele, Konzepte und Leistungsindikatoren offen; es berichtet über die wesentlichen Auswirkungen entlang seiner Wertschöpfungskette und lässt den Bericht mit begrenzter Sicherheit prüfen. Die Angaben werden digital ausgezeichnet und sind öffentlich zugänglich.

Auswirkungen auf türkische Unternehmen

Türkische Zulieferer spüren die CSRD über drei Kanäle: die Anfragen ihrer Kundschaft nach Daten und Zusagen, die Nachhaltigkeitsklauseln, die in die Verträge einziehen, und die ESG-Bewertung in Ausschreibungs- und Onboarding-Verfahren. Türkische Gruppen mit erheblichem Umsatz und Beteiligungen in der EU können in einer späteren Stufe selbst unmittelbar berichtspflichtig werden.

Fahrplan

Wir empfehlen diese Reihenfolge: eine Bestandsaufnahme der Kundenanfragen und der Vertragsklauseln; die Feststellung, welche Daten das Unternehmen ohnehin schon erzeugt; die Zuweisung der Verantwortung für die Erhebung der übrigen Daten; und der Aufbau einer gemeinsamen Akte zusammen mit der Compliance-Arbeit zu LkSG und CSDDD. Das vermeidet doppelten Aufwand und hinterlässt eine prüfungsfeste Struktur statt dreier paralleler Ordner.

Sanktionen und faktischer Druck

Die CSRD sieht auf Unionsebene keine einheitliche Geldbuße vor; die Sanktionen stehen im Bilanz- und Transparenzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten. In der Praxis kommt der eigentliche Druck vom Markt: der Prüfungsvermerk, der Zugang zu Finanzierung, Ausschreibungen und Kundenbewertungen. Auf der Zulieferseite ist die Sanktion vertraglicher Natur — wer die Daten nicht liefert, fällt aus der Lieferantenliste.

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Lesen Sie diesen Eintrag zusammen mit den Einträgen zum LkSG und zur CSDDD, die dieselben Daten verlangen; für die Umsetzungsstrategie geben unser Schwerpunkt ESG und Nachhaltigkeit und unsere CSDDD-Analyse die Richtung vor. Ihre Verträge und Ihre Datenordnung bearbeitet Köksal nach türkischem Recht in Istanbul; Fragen des deutschen Rechts — etwa zum LkSG — bearbeitet unsere in Deutschland zugelassene Partnerkanzlei activelaw (Hannover).

Inkrafttreten & Änderungshistorie

  • 26.02.2026

    Omnibus I im Amtsblatt

    Die Richtlinie (EU) 2026/470 wurde veröffentlicht (in Kraft am 18.03.2026): Der Anwendungsbereich wurde auf mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz verengt; die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen (erste Berichte 2028). Unternehmen unterhalb der neuen Schwellenwerte sind nicht mehr berichtspflichtig.

  • Nis 2025

    Aufschub „stop the clock“

    Die Berichtspflichten der zweiten und dritten Welle wurden um zwei Jahre verschoben; die Schwellenwerte des Anwendungsbereichs blieben der Verhandlung des Vereinfachungspakets überlassen.

  • 2025

    Erste CSRD-Berichte

    Für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichten die großen börsennotierten Unternehmen, die schon unter die NFRD fielen, ihre ersten Berichte.

  • 05.01.2023

    Richtlinie in Kraft getreten

    Die Mitgliedstaaten begannen mit der Umsetzung in nationales Recht.

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und der Beobachtung der Rechtsentwicklung; er stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. Maßgeblich ist allein der geltende amtliche Text. Für eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Bewertung von Anwendungsbereich und Compliance wenden Sie sich bitte an unser Team.
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Internationale Compliance-Programme für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Nachhaltigkeit und Risikosteuerung nach dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760).

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