Das LkSG verpflichtet große, in Deutschland ansässige Unternehmen dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln und ihnen vorzubeugen. Türkische Unternehmen bindet das Gesetz in aller Regel nicht unmittelbar; ihre deutschen Abnehmer geben diese Pflichten jedoch auf vertraglichem Weg an ihre Zulieferer weiter – in der Praxis reicht die Wirkung bis in die Türkei hinein.
In Deutschland ansässige Unternehmen
Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung (§ 13d HGB) in Deutschland, die in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, fallen unmittelbar in den Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 LkSG).
Türkische Zulieferer
Türkische Unternehmen, die deutsche Abnehmer mit Waren oder Dienstleistungen beliefern, trifft nicht das Gesetz selbst, sondern die vertraglich weitergegebenen Sorgfalts- und Auditpflichten.
Konzern & Beteiligungen
Beteiligungen und verbundene Unternehmen deutscher Konzerngesellschaften in der Türkei sind über Konzernvorgaben mittelbar betroffen.
- 01Risikomanagementsystem einrichten und entlang der Lieferkette regelmäßig Risikoanalysen durchführen (§§ 4, 5 LkSG).
- 02Grundsatzerklärung veröffentlichen (§ 6 Abs. 2 LkSG) und die betriebliche Zuständigkeit für die Sorgfaltspflichten festlegen (§ 4 Abs. 3 LkSG).
- 03Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen – im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (§§ 6, 7 LkSG).
- 04Beschwerdeverfahren einrichten und wirksam betreiben (§ 8 LkSG).
- 05Dokumentation und jährliche Berichterstattung gegenüber dem BAFA erfüllen (§ 10 LkSG); die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG soll nach dem laufenden Gesetzentwurf rückwirkend entfallen, das BAFA prüft die Berichte bereits nicht mehr.
Überblick
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen dazu, entlang ihrer Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten (§ 3 Abs. 1 LkSG). Ziel ist es, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden auf jeder Stufe der globalen Wertschöpfungskette zu verhindern.
Das Gesetz begründet keine Erfolgs-, sondern eine Bemühenspflicht: Von den verpflichteten Unternehmen wird nicht verlangt, Risiken vollständig auszuschließen, sondern sie zu ermitteln und mit angemessenen Maßnahmen zu steuern; wonach sich die Angemessenheit bestimmt, regelt § 3 Abs. 2 LkSG. Diese Unterscheidung prägt auch die Compliance-Strategie türkischer Zulieferer.
Anwendungsbereich und Schwellenwerte
Der Anwendungsbereich wurde stufenweise ausgeweitet; maßgeblich ist die Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LkSG):
| Kategorie | Betroffene Unternehmen |
|---|---|
| 01.01.2023 | Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland |
| 01.01.2024 | Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland |
| Betroffenheit über die Lieferkette | Unmittelbare und mittelbare Zulieferer verpflichteter Unternehmen – erfasst über die vertragliche Weitergabe, nicht als Normadressaten |
Türkische Unternehmen sind nicht selbst Normadressaten des LkSG, solange sie im Inland weder Sitz noch Zweigniederlassung (§ 13d HGB) unterhalten und die Arbeitnehmerschwelle des § 1 Abs. 1 LkSG – im Konzern einschließlich der nach § 1 Abs. 3 LkSG zuzurechnenden Arbeitnehmer – nicht erreichen; ihre deutschen Abnehmer geben die Sorgfaltspflichten jedoch vertraglich in die Lieferkette weiter, um ihren eigenen Pflichten aus dem Gesetz zu genügen.
Worauf es für türkische Zulieferer ankommt
Das praktische Risiko eines Verstoßes liegt für den türkischen Zulieferer nicht in einer Geldbuße – die Bußgeldtatbestände des § 24 LkSG richten sich gegen das nach § 1 LkSG verpflichtete Unternehmen und dessen Leitungspersonen, nicht gegen dessen Zulieferer –, sondern darin, dass der Abnehmer den Vertrag kündigt oder keine neuen Aufträge mehr erteilt. Compliance ist damit eine Frage des Fortbestands der Geschäftsbeziehung.
Sanktionen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung der Pflichten der nach § 1 LkSG verpflichteten Unternehmen und ahndet deren Verstöße (§§ 19, 22, 24 LkSG):
| Sanktion | Reichweite |
|---|---|
| Geldbuße gegen das verpflichtete Unternehmen | Je nach Schwere des Verstoßes; umsatzbezogene Obergrenzen können greifen |
| Ausschluss des verpflichteten Unternehmens von der Vergabe öffentlicher Aufträge | Bis zu drei Jahre, wenn gegen dieses eine Geldbuße ab bestimmten Mindesthöhen rechtskräftig festgesetzt ist |
| Geschäftliche Folge für den türkischen Zulieferer | Kündigung des Vertrags, Auftragsstopp, Reputationsschaden |
Auswirkungen auf Zulieferer in der Türkei
In der Zusammenarbeit mit Ihrem deutschen Abnehmer begegnen Ihnen typischerweise die folgenden Anforderungen und Vertragsklauseln:
- Anerkennung eines Verhaltenskodex (Code of Conduct) als Vertragsanlage und dessen Weitergabe in die eigene Lieferkette (Flow-down),
- Prüf- und Auditrechte des Abnehmers sowie Auskunfts- und Selbstbewertungspflichten (Self-Assessment),
- Zusagen zu Abhilfemaßnahmen sowie ein Kündigungsrecht des Abnehmers für den Fall einer Pflichtverletzung,
- Zugang zum Beschwerdeverfahren des Abnehmers und eine Mitwirkungspflicht.
Wir tarieren diese Anforderungen nach Ihrer Branche und den Erwartungen Ihrer Abnehmer aus – mit dem Ziel, dass Sie die Anforderungen erfüllen, ohne Pflichten zu übernehmen, die über das Erforderliche hinausgehen.
In unserem Deutschland-Desk, den wir gemeinsam mit der Hannoveraner Partnerkanzlei activelaw führen, gilt dabei eine klare Aufteilung: Fragen des türkischen Rechts – die Umsetzung der weitergereichten Pflichten in Ihrem Unternehmen und Ihre eigenen Verträge mit Vorlieferanten in der Türkei – bearbeitet Köksal in Istanbul; Fragen des deutschen Rechts, einschließlich der nach deutschem Recht gestalteten Liefer- und Rahmenverträge Ihres Abnehmers, bearbeitet unsere Partnerkanzlei activelaw in Deutschland. Welchem Recht Ihr Liefervertrag unterliegt, klären wir zu Beginn des Mandats. Mehmet Köksal ist als türkischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Berlin registriert (§ 206 BRAO) und berät in Deutschland, auf Deutsch, zum türkischen Recht: Verlangt Ihr Abnehmer Zusagen, die das türkische Recht so nicht zulässt, erläutern wir ihm das auf Deutsch und schlagen eine Formulierung vor, die nach türkischem Recht auch tatsächlich einhaltbar ist. Für Sie bleibt es ein Mandat mit einem Ansprechpartner; die Abstimmung zwischen beiden Häusern übernehmen wir.
Verhältnis zur EU-Ebene (CSDDD)
Die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) gibt unionsweit einen dem LkSG ähnlichen Rahmen vor. Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 aus dem Omnibus-I-Paket (ABl. L vom 26.02.2026, in Kraft seit dem 18.03.2026) wurde ihr Anwendungsbereich jedoch auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz verengt – er ist damit enger als der des LkSG. Deutschland plant, das LkSG bis zur Umsetzung der CSDDD (Stichtag 26.07.2028; Anwendung ab dem 26.07.2029) weiter anzuwenden. Aus dem Zusammenspiel des deutschen und des unionsrechtlichen Regimes folgt, dass ein dauerhaft angelegtes Compliance-Konzept erforderlich ist – keine einmalige Maßnahme.
Übergang und Zeitplan
Der Schwellenwert ist 2024 auf 1.000 Arbeitnehmer gesunken; mit dem wachsenden Anwendungsbereich steigen auch die Erwartungen an mittelbare Zulieferer auf vorgelagerten Stufen. Mit der Umsetzung der CSDDD in nationales Recht wird sich der Umfang der Pflichten in den kommenden Jahren erneut verschieben.
Bußgeldrahmen und Vergabeausschluss
Das BAFA kann je nach Art des Verstoßes eine Geldbuße bis zu 800.000 Euro festsetzen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG); gegenüber juristischen Personen steigt der Rahmen über § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG auf bis zu 8 Mio. Euro. Bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz über 400 Mio. Euro sind in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 Buchstabe a bis zu 2 % dieses Umsatzes möglich (§ 24 Abs. 3 LkSG). Ist eine Geldbuße ab bestimmten Mindestbeträgen rechtskräftig festgesetzt, sollen die betroffenen Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden (§ 22 LkSG). Diese Angaben beziehen sich auf die derzeit geltende Fassung: Der Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG (Kabinettsbeschluss vom 03.09.2025, seit Januar 2026 in den Beratungen des Bundestages) sieht vor, die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG aufzuheben und die Bußgeldtatbestände zu verringern; tritt er in Kraft, können sich die hier genannten Nummern des § 24 Abs. 1 LkSG verschieben. Für den türkischen Zulieferer ist die spürbare Folge dagegen vertraglicher Natur: Wer ein Audit nicht besteht, verliert Aufträge.
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Lesen Sie diesen Eintrag zusammen mit seinem unionsrechtlichen Nachfolger CSDDD und der CSRD, die die Berichtspflichten regelt. Compliance-Programme bauen wir in unserem Schwerpunkt ESG & Nachhaltigkeit auf; laufende Analysen veröffentlichen wir unter Wissen. Diese Beiträge stehen derzeit auf Türkisch und Englisch zur Verfügung; auf Anfrage erläutern wir sie Ihnen auf Deutsch.
Inkrafttreten & Änderungshistorie
- 2025–2026
Änderung zur Aufhebung der Berichtspflicht im Verfahren
Der Kabinettsentwurf vom 03.09.2025 sieht vor, die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG rückwirkend zum 01.01.2023 aufzuheben; das BAFA hat die Prüfung der Berichte eingestellt, die Ahndung soll sich auf schwere Verstöße konzentrieren. Die Beratungen im Bundestag haben im Januar 2026 begonnen.
- 01.01.2024
Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer gesenkt
Der Anwendungsbereich wurde erweitert; damit sind mehr Unternehmen und in der Folge mehr türkische Zulieferer betroffen.
- 01.01.2023
Gesetz in Kraft getreten
Erste Stufe: Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland wurden erfasst.
- 22.07.2021
Gesetz verkündet
Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2021 S. 2959).


