Compliance-Beratung · Unterleistung

Die Sorgfaltsanforderungen Ihres deutschen Kunden in einem einzigen Programm erfüllen.

Erfüllen Sie Kundenanforderungen aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) in einem einzigen Programm – mit Risikoanalyse, Regelwerk, Beschwerdeverfahren und Auditvorbereitung.

Übergeordnete LeistungCompliance-Beratung
Dossier zur Unterleistung
Überblick

Warum es ein „Programm“ braucht

Was deutsche Kunden aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verlangen, lässt sich nicht mit einem einzigen Dokument erledigen: die Unterzeichnung des Verhaltenskodex, Selbstbewertungsfragebögen, Auditrechte, Schulungsnachweise und Abhilfepläne bilden ein zusammenhängendes Ganzes. Während auf EU-Ebene die CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) näher rückt, schützt ein gelebtes Compliance-Programm – statt verstreuter Einzelnachweise – die Aufträge von heute und ist zugleich eine Investition in morgen.

LkSG-/CSDDD-Compliance-Programm
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Die fünf Bausteine des Programms

Die fünf Bausteine spiegeln die Sorgfaltspflichten der §§ 4 bis 10 LkSG wider, die Ihr deutscher Kunde als Normadressat zu erfüllen hat und die er Ihnen vertraglich weiterreicht (§ 6 Abs. 4, § 7 LkSG; für Ihre eigenen Unterlieferanten § 9 LkSG). Für Sie sind es damit vertragliche, nicht gesetzliche Pflichten; erfüllt werden sie nach türkischem Recht – in Ihren Verträgen und in Ihrer Organisation.

a)

1. Risikoanalyse (§ 5 LkSG)

Kartierung, Priorisierung und Dokumentation der Menschenrechts- und Umweltrisiken in Ihren Fertigungsprozessen und bei Ihren eigenen Zulieferern – aus Sicht Ihres deutschen Kunden dessen mittelbare Zulieferer (§ 2 Abs. 8 LkSG), die er selbst grundsätzlich nur anlassbezogen zu prüfen hat (§ 9 Abs. 3 LkSG), deren Prüfung er aber vertraglich an Sie weitergibt.

b)

2. Regelwerk

Eine eigene Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie nach dem Vorbild dessen, was § 6 Abs. 2 LkSG von Ihrem deutschen Kunden verlangt, dazu Verhaltenskodex und Zuweisung der Zuständigkeiten – nicht auf dem Papier, sondern an Prozesse gebunden.

c)

3. Vertragsarchitektur

Maßvolle Annahme der Kundenforderungen, deren angemessene Weitergabe an Ihre eigenen Zulieferer – genau diese Zusicherung muss sich Ihr Kunde nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG von Ihnen geben lassen; Maßstab der Angemessenheit ist § 3 Abs. 2 LkSG – und die Nachverhandlung überschießender Zusagen. Nach türkischem Recht unterliegen die dabei verwendeten Standardbedingungen dem Regime der allgemeinen Geschäftsbedingungen (genel işlem koşulları, Art. 20–25 des türkischen Obligationengesetzes, Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098).

d)

4. Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG)

Ein für Beschäftigte und Dritte zugänglicher, die Vertraulichkeit wahrender Meldekanal – eingebunden in unser Beschwerde- und Hinweisgebersystem. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Ihren Kanal in der Türkei nicht, und ein eigenes Whistleblowing-Gesetz kennt das türkische Recht nicht: Eingerichtet wird der Kanal innerhalb der Grenzen des türkischen Datenschutzgesetzes (KVKK, Gesetz Nr. 6698), des türkischen Arbeitsgesetzes (İş Kanunu, Gesetz Nr. 4857) und des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu, Gesetz Nr. 5237).

e)

5. Auditvorbereitung (§ 10 Abs. 1 LkSG)

Dokumentation und Probelauf für Kundenaudits und Selbstbewertungen – dieselben Nachweise, die Ihr Kunde nach § 10 Abs. 1 LkSG fortlaufend zu dokumentieren hat.

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Kein Zertifikat, sondern Nachweisbarkeit

Das LkSG ist kein Zertifizierungsregime: Seine Sorgfaltspflichten sind nach § 3 Abs. 1 LkSG „in angemessener Weise“ zu beachten – Bemühens-, keine Erfolgspflichten. Ihr Kunde erwartet von Ihnen keine Perfektion, sondern den dokumentierten Nachweis Ihrer Bemühungen. Das Programm liefert eine Akte, die die Antworten dort hat, wo der Prüfer sie sucht, und ein Team, das am Audittag nicht unvorbereitet ist. Dieselbe Dokumentationsgrundlage bedient auch die Datenanfragen aus der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) – genau der Ansatz, den wir als „Ein-Akten-Strategie“ bezeichnen.

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Anwendungsbereich und Grundlage: wer, ab wann?

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, BGBl. I 2021 S. 2959) erfasst seit dem 1. Januar 2024 Unternehmen mit Sitz oder Hauptniederlassung in Deutschland, die in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (§ 1 Abs. 1 LkSG); im Konzern werden der Obergesellschaft die Arbeitnehmer der Konzerngesellschaften zugerechnet (§ 1 Abs. 3 LkSG). Als türkischer Zulieferer sind Sie nicht Normadressat, solange Sie im Inland weder Sitz noch Zweigniederlassung (§ 13d HGB) unterhalten und diese Schwelle nicht erreichen; was Sie bindet, sind dann nicht die Pflichten des Gesetzes, sondern die Pflichten, die Ihr deutscher Kunde vertraglich an Sie weiterreicht. Die Fragenkataloge der zuständigen deutschen Behörde (BAFA) richten sich an ihn, nicht an Sie – sie zielen aber faktisch auf dieselbe Dokumentation wie das Audit Ihres Kunden. Und selbst wenn die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG entfällt – die LkSG-Novelle sieht ihre rückwirkende Aufhebung vor (Stand: August 2026) –, bleibt die Dokumentationspflicht des § 10 Abs. 1 LkSG bestehen. Auf EU-Ebene ist die CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) verabschiedet; nach der Änderungsrichtlinie „Omnibus I“ (Richtlinie (EU) 2026/470) erfasst sie Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz und ist erstmals ab dem 26. Juli 2029 anzuwenden. Praktische Folge: Das Programm, das Sie heute für das LkSG aufsetzen, bildet morgen die Grundlage für die Anforderungen der CSDDD – dieselbe Investition fällt nicht zweimal an.

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Für wen, mit welchen Ergebnissen?

Aufgesetzt wird das Programm vor allem von produzierenden Exporteuren, die an deutsche OEM und Einzelhändler liefern, sowie von Konzerngesellschaften, bei denen die Auditanfragen dieser Kunden eingehen. Das Risikoprofil unterscheidet sich je nach Branche; das Programm bleibt dasselbe, die Nachweise ändern sich.

Arbeitsergebnisse: eine priorisierte Risikolandkarte, eine deutsch-türkische Grundsatzerklärung samt Verhaltenskodex, eine bis in die Zulieferverträge durchgereichte Klauselbibliothek, die Anbindung des Beschwerdekanals und der Bericht über den Audit-Probelauf. Die vertragliche Seite wird mit der Lieferanten-Vertragsarchitektur abgestimmt, der unternehmensweite Rahmen mit unserem Schwerpunkt ESG.

Wer das Programm aufsetzt, ohne die Anfrage des Kunden abzuwarten, hat die Antworten auf die Prüffragen auch dann parat, wenn es um die Gewinnung neuer Kunden geht.

Warum Köksal?

Wir begleiten Ihr LkSG-/CSDDD-Compliance-Programm

Unser ESG- & Lieferketten-Desk passt das Programm an Ihre Branche an (Textil, Automobil, Metall, Logistik), führt die Vertragsverhandlungen mit einem Team, das die Erwartungen deutscher Kunden von innen kennt, und hält das Programm durch eine jährliche Systempflege lebendig. Der Einstieg ist typischerweise ein Aufbauprojekt von sechs bis acht Wochen; danach geht das Programm in einen Rhythmus periodischer Überprüfungen über.

Wir sind in Deutschland präsent, nicht nur erreichbar: Mehmet Köksal ist als türkischer Rechtsanwalt nach § 206 BRAO bei der Rechtsanwaltskammer Berlin registriert und berät in Deutschland, auf Deutsch, zum türkischen Recht und im Völkerrecht. Deshalb sind die Zuständigkeiten von Anfang an klar verteilt: Fragen des türkischen Rechts – Ihre Verträge, Ihre Organisation, Ihr Beschwerdekanal – bearbeitet Köksal in Istanbul; Fragen des deutschen Rechts und die Vertretung vor deutschen Gerichten übernimmt unsere in Deutschland zugelassene Partnerkanzlei activelaw (Hannover), mit der wir unseren Deutschland-Desk gemeinsam führen.

Köksal-Team interdisziplinäre Arbeit
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Weitere Anwendungen dieser Leistung

Compliance-Beratung — unsere weiteren spezialisierten Lösungen in diesem Bereich.

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Verknüpfungen zum Mandat

Die Schwerpunkte, Rechtsgebiete, Desks und Rechtsvorschriften, mit denen diese Unterleistung verbunden ist — der vollständige Kontext des Mandats.

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Das Team hinter dieser Leistung

Mit unserem mehrsprachigen Team aus Anwältinnen und Anwälten beraten wir Sie zum türkischen Recht, auch auf Deutsch; Fragen des deutschen Rechts bearbeitet unsere in Deutschland zugelassene Partnerkanzlei activelaw.

Nein — diese Klauseln sind verhandelbar. Unangekündigte Audits auf Ihre Kosten, unbestimmte Kündigungsauslöser und unbegrenzte Zusagen für Unterlieferanten lassen sich ausbalancieren; Ihre Verhandlungsmacht wächst mit Ihrer Vorbereitung.

Auch wenn der Zeitplan verschoben worden ist, aktualisieren große Abnehmer ihre Verträge schon jetzt entlang der Sprache der CSDDD. Das für das LkSG aufgesetzte Programm wird von vornherein so entworfen, dass es sich um die Themen der CSDDD (Klimaplan, Einbeziehung von Interessenträgern) erweitern lässt — die Investition von…

Das Gesetz bindet Sie nicht unmittelbar; Ihre deutschen Kunden reichen ihre eigenen Pflichten jedoch vertraglich an Sie weiter. Das Programm ist die Infrastruktur, um diese Forderungen zu erfüllen, ohne Aufträge zu verlieren und ohne unverhältnismäßige Zusagen einzugehen.

Sie helfen, genügen aber nicht: Das LkSG verlangt zusätzlich die menschenrechtliche und die umweltbezogene Sorgfalt, ein Beschwerdeverfahren und Transparenz über die Lieferkette. Wir binden Ihre vorhandenen Managementsysteme in das Programm ein und vermeiden so…

Leistung

LkSG-/CSDDD-Compliance-Programm — holen Sie sich die richtige rechtliche Unterstützung.

Lassen Sie uns die passende Lösung gemeinsam bestimmen — auf Grundlage unserer Erfahrung in der Türkei und in der DACH-Region.