Der vielleicht auffälligste Punkt des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ist, dass beide als Teil der Sorgfaltspflichten die Pflicht begründen, ein Beschwerdeverfahren einzurichten und dessen Verfahrensordnung festzulegen.
Was muss das Beschwerdeverfahren ermöglichen?
Das Beschwerdeverfahren muss es Personen ermöglichen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer entstanden sind (§ 9 Abs. 1 LkSG). Der Eingang des Hinweises muss derjenigen Person bestätigt werden, die ihn gegeben hat. Die vom Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen den Sachverhalt mit ihr erörtern.
Ein einvernehmliches Einigungsverfahren kann zusätzlich angeboten werden.
Beteiligung an einem externen Beschwerdeverfahren und die verlangten Kriterien
Statt im eigenen Haus eine Beschwerdestelle einzurichten, können Unternehmen sich auch an einem externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern dieses die folgenden Kriterien erfüllt.
- Das Unternehmen muss für das Beschwerdeverfahren eine Verfahrensordnung aufstellen, die für alle zugänglich ist.
- Die Unparteilichkeit der Personen, die das Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betraut, muss gewährleistet sein; sie müssen insbesondere unabhängig und nicht an Weisungen des Unternehmens gebunden sein.
- Diese Personen müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
- Das Unternehmen muss die von ihm klar und verständlich aufbereiteten Informationen zur Erreichbarkeit, zur Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens in geeigneter Weise öffentlich zugänglich machen.
- Das Beschwerdeverfahren muss für mögliche Beteiligte erreichbar sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligungen oder Bestrafungen bieten, die infolge einer Beschwerde entstehen können.
Wer kann eine Beschwerde einlegen?
Die Richtlinie regelt ausdrücklich, wer eine Beschwerde einlegen kann (Art. 14 Abs. 2). Danach ist deutlich erkennbar, dass Gewerkschaften und Interessenverbände eine bedeutende Rolle spielen werden. In der Fassung der Richtlinie können die folgenden Personen und Organisationen vom Beschwerderecht Gebrauch machen:
- Personen, die von einer negativen Auswirkung betroffen sind oder bei denen dies als wahrscheinlich gilt;
- Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertretungen, die die in den Unternehmen der betreffenden Wertschöpfungskette beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten;
- bei Beschwerden, deren Gegenstand eine negative Umweltauswirkung ist, in den betreffenden Bereichen tätige und erfahrene zivilgesellschaftliche Organisationen (Art. 14 Abs. 2 Buchst. c); Menschenrechtsorganisationen können sich als legitime Vertretung der betroffenen Personen an das Verfahren wenden (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a).
Wirksamkeit in der Praxis: Erreichbarkeit, Vertrauen und Dokumentation
Ob ein Beschwerdeverfahren in der Praxis funktioniert, entscheidet sich an drei Punkten: Erreichbarkeit, Vertrauen und Dokumentation. Der Mechanismus muss in der Sprache der Belegschaften in der Lieferkette und über leicht zugängliche Kanäle angeboten werden – Telefon, Onlineformular, örtliche Anlaufstelle; es muss ausdrücklich zugesagt werden, dass niemandem, der einen Hinweis gibt, Repressalien drohen; und jede Eingabe muss zusammen mit der Eingangsbestätigung, den Prüfungsschritten und dem Ergebnis dokumentiert werden. Ein Mechanismus, bei dem überhaupt keine Eingaben ankommen, gilt nicht als funktionierend: Der Bekanntheitsgrad ist zu messen und die Bekanntmachung zu wiederholen.
Eigener Mechanismus oder externes Verfahren?
Für Unternehmen, die keinen eigenen Mechanismus im Haus aufbauen möchten, ist die Beteiligung an einem externen Verfahren eine praktikable Option, gerade für mittelgroße Zulieferer; die oben genannten Voraussetzungen der Unparteilichkeit und der Vertraulichkeit gelten allerdings auch dort. Beim Aufbau und bei der Abfassung der Verfahrensordnung kann der Rahmen unserer Leistung Beschwerdemechanismus (Whistleblowing) als Orientierung dienen; Fragen des türkischen Rechts bearbeitet Köksal in Istanbul, Fragen des deutschen Rechts bearbeitet unsere Partnerkanzlei activelaw (Hannover). Mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht – Umsetzung bis zum 26.07.2028, Anwendung ab dem 26.07.2029 – ist der Anwendungsbereich zudem um das Beschwerderecht der Gewerkschaften und, bei Beschwerden über Umweltauswirkungen, der zivilgesellschaftlichen Organisationen zu erweitern.



