Der Deutsche Bundestag hat am 16. Juli 2021 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (im Folgenden LkSG oder „das Gesetz“) verabschiedet. Zweck des Gesetzes ist es, dafür zu sorgen, dass deutsche Unternehmen im Zuge ihres immer dichter werdenden internationalen Handels weltweit ein Bewusstsein für Menschenrechte und Umwelt entwickeln. In globalisierten Wirtschaftsbeziehungen hat Deutschland den im eigenen Land ansässigen Unternehmen die Verantwortung auferlegt, die Ausbeutung von Beschäftigten zu verhindern und umweltbewusst zu handeln — nicht nur im eigenen Land, sondern überall auf der Welt. Mit dieser unter der Überschrift der Sorgfaltsverantwortung stehenden Regelung werden den Unternehmen Beobachtungs-, Prüf- und Abhilfepflichten auferlegt, deren Einzelheiten wir unten betrachten werden.
Rechtliche Grundlage und Reichweite des Gesetzes
Die Sorgfaltsverantwortung ist allgemein in § 276 Abs. 1 und 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die Reichweite des Gesetzes ist jedoch sehr weit gefasst.
Die Begründung des Gesetzes: warum eine solche Regelung?
Deutschland trägt — wie es auch in der Gesetzesbegründung heißt — die Sorge, dass deutsche Unternehmen in einer Zeit, in der die Wirtschaftsbeziehungen durchweg internationalen Charakter angenommen haben, über dem Vorrang des Gewinnstrebens in Fragen der universellen Menschenrechte nachlässig handeln könnten. Im Rahmen der Vision 2030 wird angestrebt, dass deutsche Unternehmen in jedem Land, in dem sie tätig sind und Handel treiben, die Aufgabe eines menschenwürdigen Lebens und des Umweltschutzes übernehmen und so eine nachhaltige soziale Entwicklung sichern. Dieses Gesetz führt zugleich vor Augen, wo der soziale Rechtsstaat heute steht. Ausgehend vom Grundsatz „Menschenrechte und Umweltschutz sind universell“ spiegelt das Ziel, Arbeitsbedingungen zu sozialisieren und erträglich zu machen, ein hohes Ideal wider, auch wenn es den Unternehmen und der deutschen Regierung zusätzliche Lasten aufbürdet. Auf der einen Seite der Verwirklichung dieses Ideals stehen die wirtschaftlich stärkeren einkaufenden Unternehmen, auf der anderen die Zulieferer. Eine weitere Besonderheit des Gesetzes liegt in diesem Zusammenhang darin, dass es Mechanismen vorsieht, die auch den Zulieferern Pflichten auferlegen können.
„Um jeden Preis Waren herstellen und verkaufen“ wird abgelöst durch „im Licht der Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft herstellen und verkaufen, unter Wahrung der universellen Rechte der Beschäftigten und ohne Schaden für die Umwelt“. Die Instrumente und die Kontrollmechanismen, die das Gesetz hierfür vorsieht, behandeln wir unten im Einzelnen.
Die Wirkung auf Zulieferer außerhalb Deutschlands
In der Gesetzesbegründung wird dargelegt, dass Zweck und Zielsetzung des Gesetzes auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (2011) zurückgehen. Die Sorgfaltspflicht, die universellen Menschenrechte zu achten und die Umwelt zu schützen, die das Gesetz den deutschen Unternehmen als Ziel vorgibt, verwandelt sich jenseits der deutschen Grenzen in eine Pflicht zur Beobachtung und Prüfung der Zulieferer. Auch wenn das Gesetz außerhalb Deutschlands nicht unmittelbar angewendet werden kann, lässt sich daher sagen, dass es seine Wirkung über die Grenzen hinaustragen und im internationalen Handel einen nachhaltigen sozialen Markt entstehen lassen will. Zulieferer mit Sitz außerhalb Deutschlands geraten — wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar — in den Wirkungsbereich des Gesetzes. Auch darauf wird unten näher eingegangen. Hier genügt der folgende Hinweis: Zulieferer, die dem Zweck des Gesetzes nicht entsprechen, laufen Gefahr, aus dem Geschäftsleben gedrängt zu werden, weil die einkaufenden oder bestellenden Unternehmen in ihren Heimatländern sehr hohe finanzielle Sanktionen zu erwarten haben. Dieser Umstand, der wirtschaftlich die Existenzgrundlage entfallen lässt, wird auch die Zulieferer zwingen, die universellen Menschenrechte und den Umweltschutz zu beachten. Da das Gesetz sogar die Unterlieferanten der Zulieferer (die mittelbaren Zulieferer) erfasst, werden überdies sämtliche Unternehmen innerhalb der Lieferkette wechselseitig prüfen, wie es um die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt bestellt ist — und die im Gesetz im Grundsatz für deutsche Unternehmen eingeführte Sorgfaltspflicht wird sich auf weite Bereiche ausdehnen. Deutschland verfolgt damit das Ziel, weltweit ein nachhaltiges soziales Zusammenleben und ein Umweltbewusstsein entstehen zu lassen.
Der Grundbegriff des Gesetzes: die Sorgfaltspflicht
Der Grundbegriff des Gesetzes ist die Sorgfaltspflicht. Um sie herum ist geregelt, welche Voraussetzungen die Unternehmen zu erfüllen haben, welche Prüfungen vorzunehmen sind und welche Folgen eintreten, wenn dies unterbleibt.
Entwicklungen auf Seiten der Europäischen Union
Bevor wir all dies im Einzelnen untersuchen, sei erwähnt, dass es auch in der Europäischen Union Arbeiten an entsprechenden Rechtsvorschriften gibt. Auf diese Arbeiten werden wir unter jeder Überschrift eingehen, wo es sich anbietet.




