Wann entsteht die Pflicht zur Abhilfe?
Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht aus seinem eigenen Geschäftsbereich oder von einem unmittelbaren Zulieferer ausgeht oder dass eine solche Verletzung zwar noch nicht vorliegt, aber unmittelbar bevorsteht, so muss es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder die Auswirkungen der bestehenden Verletzung auf ein Mindestmaß zu verringern.
Die Unterscheidung zwischen eigenem Geschäftsbereich und unmittelbarem Zulieferer
Eine Abhilfemaßnahme im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss zur Beendigung der Verletzung führen (§ 7 Abs. 1 LkSG). Lässt sich die Verletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer in absehbarer Zeit nicht beenden, so ist ein Konzept mit einem konkreten Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung zu erstellen und umzusetzen (§ 7 Abs. 2 LkSG). Die Abhilfemaßnahme, die das Unternehmen in seinem eigenen Geschäftsbereich im Ausland sowie nach § 2 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes in seinem eigenen Geschäftsbereich ergreift, muss in der Regel geeignet sein, die Verletzung zu beenden.
Präventionsmaßnahmen und Einbindung der Anspruchsgruppen
Entsteht ein Risiko oder droht es unmittelbar zu entstehen, so sind sofort Mechanismen für Präventionsmaßnahmen einzurichten. Bei der Festlegung dieser Präventionsmaßnahmen müssen Unternehmen mit den Interessen- und Anspruchsgruppen zusammenarbeiten. Insbesondere Art. 13 der Richtlinie verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Belegschaft, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen sowie unmittelbar betroffene Personen und Gemeinschaften – und deren legitime Vertretungen – in wirksamer Weise in die Verfahren einzubeziehen. Die Pflicht zum Klimatransformationsplan (vormals Art. 22) ist mit dem Omnibus I entfallen; das Gesetz selbst hat keine Klimadimension.
Das Konzept: konkreter Zeitplan und zu ergreifende Maßnahmen
Das Konzept muss eine konkrete Zeitplanung enthalten. Bei seiner Erstellung und Umsetzung sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:
- die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem Unternehmen, das die Verletzung verursacht,
- der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Möglichkeit zu erhöhen, auf das für die Verletzung verantwortliche Unternehmen einzuwirken,
- die vorübergehende Aussetzung der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen um eine Minimierung des Risikos.
Wie ersichtlich, besteht keine Pflicht, die Geschäftsbeziehung sofort zu beenden, wenn sich ein Risiko verwirklicht oder die Gefahr eines Risikos entsteht. Vorrang haben vielmehr die Beendigung der Verletzung und Maßnahmen, die ihre Auswirkungen beseitigen und ausgleichen.
Wann muss die Geschäftsbeziehung beendet werden?
Eine Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung besteht nur in den folgenden Fällen:
- wenn die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht in ihrem Ausmaß sehr schwer wiegt,
- wenn die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept bestimmten Frist keine Abhilfe gebracht hat,
- wenn dem Unternehmen kein milderes Mittel zur Verfügung steht und die Erhöhung seines Einflussvermögens keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Kontrolle der Wirksamkeit und Aktualisierung
Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens oder bei seinem unmittelbaren Zulieferer eine wesentlich veränderte oder wesentlich erweiterte Risikolage zu berücksichtigen ist, etwa weil neue Produkte, neue Projekte oder ein neues Geschäftsfeld hinzukommen. Nach § 8 Abs. 1 LkSG sind die Erkenntnisse aus der Bearbeitung der Hinweise zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unverzüglich zu aktualisieren.



