Vor Beendigung des Vertrags erklärte Verzichte sind in der Regel unwirksam; das deutsche Recht kennt mit § 89b HGB einen ähnlichen Schutz. Die Vertragsklausel allein tötet den Anspruch nicht — entscheidend ist die Analyse der Voraussetzungen.
Für die Vertragshändlerschaft ist der kritische Punkt dieser: Der Ausgleich ist in Artikel 122 des türkischen Handelsgesetzbuchs (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102 – TTK) für die Handelsvertretung geregelt; der türkische Kassationshof (Yargıtay) wendet ihn entsprechend auf die Vertragshändlerschaft an, wenn diese in das Netz der Lieferantenseite eingegliedert war und ihr den Kundenstamm überlassen hat. Nach eben dieser Vorschrift ist auch der vertragliche Verzicht vor Beendigung des Verhältnisses nicht wirksam.
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