Türkische Unternehmen, die in Deutschland an Messen teilnehmen, und Unternehmen, die in Fragen der gewerblichen Schutzrechte (Marke, Patent, Design, Urheberrecht und unlauterer Wettbewerb) in einer rechtlichen Auseinandersetzung stehen, können zum Schutz vor möglichen einstweiligen Verfügungen eine Schutzschrift hinterlegen.
Damit diese Schriften wirken, ist es von großer Bedeutung, ihnen eine eidesstattliche Versicherung beizufügen. Die eidesstattliche Versicherung ist eine auf Tatsachen gestützte Erklärung, die die Überzeugungskraft der vorgetragenen Verteidigung erhöht, und sie ist ein starkes Mittel, das den Gang des Verfahrens verändern kann.
Warum ist die eidesstattliche Versicherung wichtig?
Im deutschen Verfahren können einstweilige Verfügungen in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) ergehen; seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 zur prozessualen Waffengleichheit ist jedoch in der Regel zu verlangen, dass die Sicht der Gegenseite in die Akte gelangt ist. In dieser Lage ist die eidesstattliche Versicherung eines der stärksten Mittel, um die Unrichtigkeit der gegnerischen Behauptungen zu belegen.
• Im Verfügungsverfahren ist kein Vollbeweis, sondern Glaubhaftmachung erforderlich; die eidesstattliche Versicherung ist auf dieser Stufe das praktischste Mittel (§ 294 ZPO). Im Hauptsacheverfahren gehört sie dagegen nicht zu den zugelassenen Beweismitteln.
• Sie enthält eine Erklärung, die nicht nur auf anwaltlichen Rechtsausführungen, sondern auf konkreten Tatsachen beruht.
• Sie kann dem Gericht vor Augen führen, dass die einstweilige Verfügung unberechtigt oder entbehrlich ist.
Gerade wenn ein Unternehmen auf Messen mit dem Vorwurf einer Marken-, Patent- oder Designrechtsverletzung einer einstweiligen Verfügung ausgesetzt ist, kann die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung das Gericht davon überzeugen, dass die Behauptung der Gegenseite unbegründet ist.
In welchen Fällen ist die eidesstattliche Versicherung in der Schutzschrift einzusetzen?
Ältere Rechte und Vorbenutzung
Um zu belegen, dass Sie Ihr Produkt, Ihre Marke oder Ihr Design früher benutzt haben als das Unternehmen, das die einstweilige Verfügung beantragt.
Beispiel: „Unser Produkt wurde früher auf den Markt gebracht als das Produkt von [Name des Wettbewerbsunternehmens], und die Erstbenutzung liegt bei uns.“
Keine Verwechslungsgefahr bei Produktgestaltung oder Marke
Um zu zeigen, dass zwischen den Produkten oder Zeichen der antragstellenden Seite und Ihren eigenen keine Ähnlichkeit besteht.
Beispiel: „Das Zeichen [Marke] habe ich erstmals am [Datum] für [Produkt] benutzt; der beigefügte [Katalog / die Rechnung / die Messeanmeldung] weist dieses Datum aus. (Die eidesstattliche Versicherung darf nur Tatsachen aus der eigenen Kenntnis der erklärenden Person enthalten; die Bewertung von Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr gehört in die rechtliche Argumentation.)“
Vorwürfe des unlauteren Wettbewerbs und irreführender Geschäftspraktiken entkräften
Um zu belegen, dass der Wettbewerb lauter war und kein unlauterer Vorteil erlangt wurde.
Beispiel: „Wir haben keine geschäftliche Handlung vorgenommen, die unsere Kundschaft in die Irre führt.“
Belegen, dass Ihr Produkt aus Ihrer eigenen Forschung und Entwicklung stammt
Um zu dokumentieren, dass Ihr Produkt eigenständig entwickelt wurde und kein Patent- oder Designrecht der Gegenseite verletzt.
Beispiel: „Unser Produkt wurde vollständig eigenständig entwickelt und ist von keiner Technologie eines Wettbewerbsunternehmens inspiriert.“
3️⃣ Wer darf eine eidesstattliche Versicherung abgeben?
Damit eine eidesstattliche Versicherung bei Gericht Wirkung entfaltet, muss die erklärende Person unmittelbare eigene Kenntnis haben. Die folgenden Personen können solche Erklärungen wirksam abgeben:
Mitglieder der Unternehmensleitung (CEO, Geschäftsführung, Vorsitz des Verwaltungsrats) → können über Vorgeschichte, Markteinführungsdatum und Nutzungsrechte des Produkts Auskunft geben.
Teams aus Produktentwicklung und Technik → haben unmittelbare Kenntnis davon, wie das Produkt entworfen und entwickelt wurde.
Leitungen aus Vertrieb und Marketing → können über Markteinführung, geschäftliche Nutzung und Präsentation des Produkts gegenüber der Kundschaft Auskunft geben.
Eigens beauftragte technische Fachleute → können technische Tatsachen wie Aufbau, Maße und Funktionsweise des Produkts eidesstattlich versichern; ihre technische Bewertung legen sie dagegen als Privatgutachten vor. Sachverständige werden vom Gericht bestellt (§§ 402 ff. ZPO); ob eine Verletzung vorliegt, ist eine rechtliche Bewertung und Sache des Gerichts.
⚠ Wichtiger Hinweis:
Eine falsche Versicherung an Eides statt ist nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 156 StGB) eine Straftat und kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Deshalb sollten nur Personen mit unmittelbarer eigener Kenntnis eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Fazit: Gehört die eidesstattliche Versicherung in die Schutzschrift?
Ja! Die eidesstattliche Versicherung gehört zu den wichtigsten Bausteinen, die die Wirksamkeit der Schutzschrift erhöhen.
Konkrete Beweismittel bei Gericht können das Gericht davon überzeugen, dass die einstweilige Verfügung unberechtigt ist.
Gerade bei Marken- und Designstreitigkeiten, wie sie auf Messen vorkommen, kann eine sorgfältig erstellte eidesstattliche Versicherung dazu beitragen, dass der Verfügungsantrag zurückgewiesen wird.
Aber: Die Erklärungen dürfen nur auf zutreffenden Angaben beruhen, und die erklärende Person muss unmittelbare eigene Kenntnis haben; andernfalls drohen rechtliche Sanktionen.
Im Ergebnis: Wenn Sie in Deutschland an einer Messe teilnehmen und ein Verfügungsrisiko tragen, können die eidesstattlichen Versicherungen, die Sie Ihrer Schutzschrift beifügen, Ihre Position bei Gericht stärken. Die Schutzschrift und die beigefügten Erklärungen werden dabei arbeitsteilig vorbereitet: Köksal koordiniert das Mandat aus Istanbul und bearbeitet die Fragen des türkischen Rechts; die Einreichung und alles Weitere vor deutschen Gerichten übernimmt unsere in Deutschland zugelassene Partnerkanzlei activelaw (Hannover).



