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Publikationen
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2 August 20268. Dokumentation und Berichterstattung
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist fortlaufend zu dokumentieren und die Unterlagen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; der Jahresbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen und muss der Prüfung durch die zuständige Behörde standhalten.
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2 August 20267. Einrichtung des Beschwerdeverfahrens
Das nach dem Gesetz und der Richtlinie einzurichtende Beschwerdeverfahren: Verfahrensordnung, Gewähr von Unparteilichkeit und Vertraulichkeit, die Beteiligung an einem externen Verfahren sowie die Beschwerdeberechtigten – einschließlich Gewerkschaften und zivilgesellschaftlicher Organisationen.
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2 August 20266. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
Besteht die Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht oder steht sie unmittelbar bevor, so muss das Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die die Verletzung verhindern, beenden oder ihre Auswirkungen verringern, und in schweren Fällen die Geschäftsbeziehung aussetzen oder beenden.
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2 August 20265. Ergreifen von Präventionsmaßnahmen
Die Präventionsmaßnahmen, die Unternehmen im Rahmen der Lieferkettensorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittelbaren Zulieferern zu ergreifen haben, sowie die Regeln des Gesetzes und der Richtlinie zur jährlichen Überprüfung und Aktualisierung dieser Maßnahmen.
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2 August 20264. Erstellung der Grundsatzerklärung
Als Teil des Risikomanagements muss die Unternehmensleitung eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie abgeben: die Verfahren zur Pflichterfüllung, die in der Risikoanalyse als vorrangig eingestuften Risiken sowie die von der Belegschaft und von den Zulieferern erwarteten Verhaltensweisen bilden ihren Mindestinhalt.
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2 August 2026Der Begriff der Sorgfaltspflicht in Gesetz und Richtlinie
Die allgemeine Bedeutung des Begriffs der Sorgfaltspflicht, seine Ausgestaltung im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und in der EU-Richtlinie sowie seine Grenzen: der objektive Sorgfaltsmaßstab, die Definitionen der negativen Auswirkungen und die einzelnen Handlungspflichten, aus denen die Pflicht besteht.
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2 August 2026Unternehmen, die der Sorgfaltspflicht unterliegen
Auf welche Unternehmen das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz anwendbar ist: die Kriterien Sitz und Zahl der Beschäftigten, die seit 2024 auf 1.000 Beschäftigte abgesenkte Grenze, die Berechnung im Konzern sowie die weitaus höhere Schwelle der EU-Richtlinie und die Begriffe des unmittelbaren und des mittelbaren Zulieferers.
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2 August 2026Die besonderen Pflichtentatbestände der Sorgfaltspflicht (Zusammenfassung)
Eine Zusammenfassung der besonderen Pflichtentatbestände, die zur Sorgfaltspflicht des Gesetzes gehören: Risikomanagement, betriebsinterne Zuständigkeiten, Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren, Dokumentation und Berichterstattung sowie der Begriff der geeigneten Maßnahmen in der Richtlinie.
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2 August 20261. Einrichtung eines Risikomanagements
Die Einrichtung des Risikomanagements in der Lieferkettensorgfalt: das Erfordernis eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, die Benennung einer menschenrechtsbeauftragten Person, die mindestens jährliche Unterrichtung der Geschäftsleitung und die Regeln von Gesetz und Richtlinie zur Berücksichtigung betroffener Interessen.
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2 August 20262. Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeiten
Die Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeiten ist Teil des Risikomanagements: der Ausbau der Compliance-Funktion, die Weitergabe der Ergebnisse der Risikoanalyse an die Entscheidungsebene und die Voraussetzungen, unter denen Unternehmen aus Drittstaaten nach Art. 23 der Richtlinie eine bevollmächtigte Person zu bestellen haben.
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2 August 20263. Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
Die erfassten Unternehmen müssen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittelbaren Zulieferern analysieren, die Erkenntnisse priorisiert an die Entscheidungsebene weitergeben und die Analyse jährlich sowie bei veränderter Risikolage wiederholen.
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2 August 2026Allgemeine Einordnung der Arbeiten der Europäischen Union zur Sorgfaltspflichtenrichtlinie
Die EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie wurde als Richtlinie (EU) 2024/1760 angenommen und durch die Omnibus-I-Änderung vom Februar 2026 verengt: Die Schwellen liegen bei 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz; die Anwendung beginnt am 26. Juli 2029.
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