Der zentrale Begriff der von der Europäischen Union verabschiedeten Richtlinie (EU) 2024/1760 und des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ist die Sorgfaltspflicht. Bevor wir uns der Art und Weise zuwenden, in der das Gesetz sie ausgestaltet, und den Grenzen nachgehen, die es ihr zieht, lohnt ein Blick darauf, was unter einer Sorgfaltspflicht ganz allgemein zu verstehen ist.
Was bedeutet die Sorgfaltspflicht im Allgemeinen?
Die Sorgfaltspflicht bezeichnet die Pflicht, diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt aufzuwenden, die erforderlich ist, damit im eigenen Herrschaftsbereich kein Schaden entsteht. Sie verlangt von der pflichtigen Person, im Rahmen ihrer Tätigkeit sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv von ihr verlangt werden können, und die Aufmerksamkeit aufzuwenden, die nötig ist, um eine vorhersehbare Rechtsverletzung zu vermeiden.
Die Sorgfaltspflicht ist objektiver Natur. Eine Verantwortlichkeit kann auch dann entstehen, wenn das Verhalten der Person subjektiv nicht vorwerfbar ist. Allen diesen Formen der Verantwortlichkeit ist gemeinsam, dass die Person ihre Sorgfaltspflicht nicht erfüllt hat. Ob die Pflicht erfüllt wurde, wird konkret und unter Würdigung sämtlicher Umstände beurteilt. Wird die Pflicht verletzt und damit die Aufsichts- und Überwachungspflicht nicht erfüllt, haftet für die daraus entstehenden Schäden diejenige Person, der das Gesetz die Sorgfaltspflicht auferlegt. Die Sorgfaltspflicht kann eine Haftung selbst dann auslösen, wenn die unterbliebene Aufsicht über die mit der pflichtigen Person zusammenlebenden oder ihren Weisungen unterstehenden Personen auf keinem eigenen Verschulden beruht. Auch wer sich sittlich nichts vorzuwerfen hat, ist im Rahmen der Sorgfaltspflicht verpflichtet, den von ihm verursachten Schaden auszugleichen. Denn die Quelle der Verantwortlichkeit liegt hier in der Herrschaft der verantwortlichen Person über eine bestimmte Person oder bestimmte Personen oder über eine Sache. Nur dort, wo der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen ist, entfällt die Haftung.
Die Bedeutung des Begriffs in Gesetz und Richtlinie
Bei der Sorgfaltspflicht ist der Verstoß gegen den gesetzlich vorgesehenen objektiven Sorgfaltsmaßstab das haftungsbegründende Element.
Im deutschen Recht ist der Umfang der Sorgfaltspflichten – etwa der Verkehrssicherungspflichten – am objektiven Sorgfaltsmaßstab ausgerichtet und dadurch begrenzt. Danach hat die pflichtige Person alle Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und ihr zumutbar sind, um Gefahren, die in ihrem eigenen Herrschaftsbereich entstehen können, zu verhindern oder zu beseitigen.
Wer aus einer Sorgfaltspflicht in Anspruch genommen wird, ist kraft Gesetzes auch ohne Verschulden zum Ersatz verpflichtet. Eine sorgfaltsgestützte Verantwortlichkeit kann aus zufällig eintretenden, unerwarteten Umständen ebenso entstehen wie aus Schäden, die durch das Handeln einer der verantwortlichen Person untergeordneten dritten Person verursacht werden.
Welches Maß an Sorgfalt geschuldet ist, bestimmt sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Falls.
Auch im türkischen Recht findet sich keine gesetzliche Definition der Sorgfaltspflicht. Der Gesetzgeber hat stattdessen für die einzelnen Fälle, die er regeln wollte, Regeln und Grenzen aufgestellt: die Sorgfaltspflicht der Eltern gegenüber dem Vermögen des Kindes und die Sorgfaltspflicht des Besitzers (türkisches Zivilgesetzbuch, Türk Medeni Kanunu, Gesetz Nr. 4721), die Sorgfaltspflicht der beauftragten Person und derjenigen Person, der eine Sache anvertraut worden ist (türkisches Obligationengesetz, Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098).
Auch die Sorgfaltspflicht in Bezug auf Lieferketten ist ein solcher besonderer, durch ein Spezialgesetz eingeführter Fall der Sorgfaltspflicht. Das Gesetz definiert diese Pflicht nicht, sondern bestimmt zunächst in § 2 die Begriffe, die in ihren Anwendungsbereich fallen, und legt fest, in welchem Sinne sie verwendet werden. Die in § 2 aufgeführten Konventionen und internationalen Übereinkommen sind darüber hinaus als Liste in der Anlage zum Gesetz wiedergegeben.
In § 3 Abs. 1 erläutert das Gesetz, was die Sorgfaltspflicht in seinem Rahmen bedeutet. Danach sind die Sorgfaltspflichten die im Gesetz bezeichneten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten der Unternehmen, die dem Zweck dienen, menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken in den eigenen Lieferketten zu vermeiden oder zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Man beachte: Das Gesetz beschränkt die Sorgfaltspflichten der Unternehmen – wobei es in § 1 auch bestimmt, welche Unternehmen gemeint sind – in Bezug auf ihre Lieferketten auf die menschenrechtliche und die umweltbezogene Sorgfalt. Und indem es anordnet, diese Pflichten seien „in angemessener Weise“ zu beachten, hat es sie vorerst aus der Schadensersatzhaftung herausgehalten und allein der Ahndung durch Bußgelder unterstellt.
Bei der Bestimmung dessen, was die Sorgfaltspflicht in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung bedeutet, werden die in § 2 genannten internationalen Übereinkommen und ihre Inhalte eine wichtige Rolle spielen.
Die Definitionen der negativen Auswirkungen in der Richtlinie
Auch die Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2024/1760) enthält keine Definition der Sorgfaltspflicht. Man kann sagen, dass die in den Art. 5 bis 11 der Richtlinie geregelten menschenrechtlichen und ökologischen Pflichten den Umfang der Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Richtlinie ausmachen. In Art. 3 der Richtlinie, überschrieben mit „Begriffsbestimmungen“, sind die Tatbestände, die die Sorgfaltspflicht auslösen, als negative Umweltauswirkung, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und schwere negative Auswirkungen definiert. Danach gilt:
„Negative Umweltauswirkung“ ist die negative Auswirkung, die sich aus dem Verstoß gegen ein Verbot oder eine Verpflichtung aus den in Teil II des Anhangs der Richtlinie aufgeführten internationalen Übereinkommen ergibt.
„Negative Auswirkung auf die Menschenrechte“ ist die negative Auswirkung, die bei den geschützten Personen eintritt, wenn gegen die in Teil I des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Rechte und Verbote oder gegen die in Teil II desselben Anhangs aufgeführten internationalen Konventionen verstoßen wird.
„Schwere negative Auswirkung“ ist eine Auswirkung, die nach der Art ihres Eintritts für einen als besonders zahlreich oder groß anzusehenden Personenkreis oder für ein großes Gebiet ökologisch oder menschenrechtlich Schäden hervorruft, die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind.
Die Sorgfaltspflicht im Sinne der Richtlinie besteht damit darin, Maßnahmen zu ergreifen, die die in diesen Definitionen beschriebenen negativen Auswirkungen beseitigen oder verhindern, und jeden Verstoß gegen die in Teil I und Teil II des Anhangs der Richtlinie bestimmten oder aufgeführten internationalen Übereinkommen zu vermeiden.
Die Grenzen der Sorgfaltspflicht
Um den Sanktionen der Sorgfaltspflicht zu entgehen, müssen Unternehmen nachweisen, dass sie nicht gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen haben und dass ihre Betriebsorganisation keinen Mangel aufweist. Darüber hinaus darf das Unternehmen nicht gegen seine Pflichten zur Hinweisgabe, Warnung, Aufklärung und Information verstoßen und in den im Gesetz genannten Fällen auch nicht die Regel der allgemeinen Sorgfaltspflicht verletzt haben.
§ 3 Abs. 1 begrenzt die Pflicht, indem er einzeln aufzählt, was die Sorgfaltspflicht umfasst – mit anderen Worten, aus welchen „Handlungen“ sie besteht. Diese besonderen Fälle sind:
- die Einrichtung eines Risikomanagements,
- die Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeiten,
- die regelmäßige Durchführung von Risikoanalysen,
- die Abgabe einer Grundsatzerklärung,
- das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei den Zulieferern,
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
- die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdeverfahrens,
- die Umsetzung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern,
- die Dokumentation und die Berichterstattung sowie
- die Aufnahme der erforderlichen Regelungen und Ergänzungen in die Verträge.
Das Gesetz regelt, was zu tun ist – die Richtlinie, was zu unterlassen ist
Wie zu sehen ist, regelt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), was zu tun ist. Blickt man dagegen auf die EU-Richtlinie, so stellt man fest, dass ihre Sätze als Unterlassungsgebote formuliert sind. Die Richtlinie sagt eher: „Verursache keinen Schaden!“, „Rufe keine negative Auswirkung hervor!“ und „Verstoße nicht gegen die internationalen Konventionen!“



