Beitrag · ESG & Lieferketten

Allgemeine Einordnung der Arbeiten der Europäischen Union zur Sorgfaltspflichtenrichtlinie

Die EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie wurde als Richtlinie (EU) 2024/1760 angenommen und durch die Omnibus-I-Änderung vom Februar 2026 verengt: Die Schwellen liegen bei 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz; die Anwendung beginnt am 26. Juli 2029.

02 August 20264 dk okumaYazan: Sven Köksal · ESG & Lieferketten
Köksal Avukatlık Ortaklığı — Arbeit zu ESG, Lieferkette, Logistik und Export

Die von der Europäischen Union verabschiedete Richtlinie (EU) 2024/1760 (im Folgenden nur „die Richtlinie“) wird sich als ein Regelwerk erweisen, das weiter reicht als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und eine größere Zahl von Sorgfaltspflichten begründet. Kurz gefasst: Der Text wurde als Richtlinie (EU) 2024/1760 angenommen und durch die im Februar 2026 verabschiedete Omnibus-I-Richtlinie ((EU) 2026/470) erheblich geändert. In der geltenden Fassung ist der Anwendungsbereich beschränkt auf Unternehmen aus der EU mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz sowie auf Drittstaatsunternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union (Stand Juli 2026).

Zweck der Richtlinie

Zweck der Richtlinie ist es, Unternehmen und Unternehmerschaft durch ihr geschäftliches Handeln eine nachhaltige Schlüsselrolle dabei übernehmen zu lassen, dass das Programm des europäischen Grünen Deals (Green Deal) und die von den Vereinten Nationen gesetzten Menschen- und Umweltrechtsstandards tatsächlich verwirklicht werden. Nach dem Selbstverständnis der Richtlinie hängt das Erreichen dieses Zwecks davon ab, dass Risiken und nachteilige Entwicklungen, die in den „Wertschöpfungsketten“ entstehen und Menschenrechte und Umwelt schädigen können, beseitigt und abgemildert werden, und davon, dass langfristig die Widerstandsfähigkeit der Unternehmen, ihre Auswirkungen auf Klima und Umwelt sowie die Menschenrechtsfrage in nachhaltigen Einklang gebracht werden — was wiederum voraussetzt, dass auf Geschäftsführungs- und Leitungsebene die richtigen Entscheidungen getroffen werden.

Warum der Anwendungsbereich so weit gefasst wurde

Die Richtlinie geht davon aus, dass es einzelnen Unternehmen schwerfallen würde, diese Aufgabe allein zu bewältigen — besonders solchen, die global tätig sind und Zulieferer in aller Welt haben. Sie unterwirft deshalb nahezu alle in der Europäischen Union global tätigen Unternehmen der Sorgfaltspflicht in diesen Fragen. In den Erwägungsgründen der Richtlinie heißt es dazu: „Dass die Wirtschaft der Europäischen Union mit Millionen von Beschäftigten in der globalen Wertschöpfung überall auf der Welt verbunden ist, bringt zugleich die Verantwortung mit sich, auch für die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachhaltige Sorgfalt walten zu lassen. Vergleichbare Gesetzgebungsbewegungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zeigen ebenfalls, dass ein solcher Regelungswunsch und ein solcher Regelungsbedarf bestehen.“

Festzuhalten ist auch, dass insbesondere große Unternehmen in der Europäischen Union bereits freiwillig, also ohne jeden gesetzlichen Zwang, Due-Diligence-Prüfungen bei ihren eigenen Zulieferern durchführen und für das Thema sensibilisiert sind. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, diese freiwilligen Anstrengungen zu unterstützen — und mit ihnen die Bemühungen um eine Rahmengesetzgebung zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht, die in den letzten Jahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beobachten waren.

Die Ziele der Richtlinie

Die Richtlinie verfolgt insbesondere die folgenden Ziele:

  • die Unternehmensführung so zu verbessern, dass Praxis und Risikomanagement in die Unternehmensstrategie eingebettet werden, und damit die aus der Wertschöpfung herrührenden Menschenrechts- und Umweltrisiken und -auswirkungen zu verringern;
  • einer Zersplitterung der Sorgfaltspflicht im Binnenmarkt vorzubeugen und Rechtssicherheit im Hinblick auf erwartbares Verhalten und auf die Verantwortlichkeit zu schaffen;
  • die Verantwortung der Unternehmen für nachteilige Auswirkungen zu erhöhen und sicherzustellen, dass ihre Pflichten im Rahmen bestehender und geplanter EU-Initiativen zum verantwortungsvollen unternehmerischen Handeln konsistent bleiben;
  • den Zugang zu Rechtsbehelfen für diejenigen zu verbessern, die von den menschenrechtlichen und umweltbezogenen Auswirkungen des Verhaltens von Unternehmen betroffen sind;
  • weitere bereits geltende Maßnahmen zu ergänzen, die bestimmte Nachhaltigkeitsherausforderungen betreffen oder unmittelbar mit bestimmten Sektoren innerhalb der Union zusammenhängen — die Richtlinie ist insoweit ein horizontales Instrument, weil sie auf Unternehmensprozesse abstellt und für Wertschöpfungsketten insgesamt gilt.

Weitere EU-Regelungen, deren Änderung vorgesehen ist

Mit dieser Richtlinie werden wir auch die Änderung zahlreicher weiterer einschlägiger Richtlinien der Europäischen Union erleben. In diesem Rahmen ist die Verbesserung und/oder Änderung mehrerer Neben-Richtlinien und -Verordnungen vorgesehen, darunter die Richtlinie zum Menschenhandel und zum Schutz der Opfer (2011/36/EU), die Richtlinie über Maßnahmen gegen Arbeitgeber (2009/52/EU), die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EU) und die Regelung über Batterieabfälle (KOM/2020/798).

Die Grundsäule sozialer Rechte und die Verhältnismäßigkeit

Mit dieser Richtlinie wird versucht, im Wirtschaftsleben innerhalb der Europäischen Union eine „Grundsäule sozialer Rechte“ zu errichten. Die EU ist sich dabei der möglichen Zusatzbelastungen bewusst, die auf die Unternehmen zukommen.

Deshalb wird eine verhältnismäßig ausgestaltete Pflicht angestrebt. Unternehmen sind lediglich verpflichtet, „angemessene Maßnahmen im Verhältnis zum Schweregrad der nachteiligen Auswirkungen“ zu treffen. Kleine und mittlere Unternehmen bleiben damit außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie. Die Einzelheiten folgen an den einschlägigen Stellen weiter unten; hier genügt der Hinweis, dass das zweistufige Schwellenmodell des Kommissionsvorschlags von 2022 nicht in den angenommenen Text eingegangen ist und dass sich der Anwendungsbereich nach der oben genannten einheitlichen Schwelle bestimmt. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass auch Unternehmen ohne Sitz in der Europäischen Union nach einem einzigen Maßstab in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen — nach dem Nettoumsatz, den sie innerhalb der Union erzielen. Die Einzelheiten dazu folgen an den einschlägigen Stellen weiter unten.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine Bewertung Ihres konkreten Sachverhalts wenden Sie sich bitte an unser Team.
Sven Köksal

Yazar

Sven Köksal

Legal Engineer

Beratung in den Bereichen Rechtstechnologie (Legal Tech), Gestaltung von Prozessen und Arbeitsabläufen sowie digitale Geschäftsmodelle.

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