Damit ein Erzeugnis auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden darf, müssen drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Es muss entwaldungsfrei sein, nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt und von einer Sorgfaltserklärung erfasst sein. Der Stichtag ist der 31.12.2020. Die geltenden Anwendungstermine sind der 30.12.2026 für große und mittlere Marktteilnehmer und Händler und der 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen. Die Türkei ist als Land mit geringem Risiko eingestuft; Waren türkischen Ursprungs unterliegen daher der vereinfachten Sorgfaltspflicht.
Ausführer von Möbeln und Forsterzeugnissen
Holz, Möbel, Papier und Druckerzeugnisse stehen in Anhang I; ohne Herkunfts- und Grundstücksdaten ist keine Sendung möglich.
Bezug von Rohstoffen aus Drittländern
Material, das die Türkei nur durchquert oder eingeführt und hier verarbeitet wird, genießt den Status des geringen Risikos nicht; die Daten müssen aus dem Ursprungsland kommen.
Zulieferer von Marktteilnehmern in der EU
Der EU-Kunde als Marktteilnehmer kann die Sorgfaltserklärung nur mit den Daten abgeben, die er von seinem Zulieferer erhält.
- 01Geolokalisierungsdaten erheben; erforderlich sind die Koordinaten jedes Grundstücks der Erzeugung und der Zeitraum der Erzeugung (Artikel 9).
- 02Nachweis der rechtmäßigen Erzeugung vorlegen; verlangt wird der Beleg der Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Erntestaats.
- 03Stichtag 31.12.2020 nachweisen; Erzeugnisse von Flächen, die nach diesem Tag entwaldet wurden, dürfen nicht auf den EU-Markt.
- 04Sorgfaltserklärung (DDS) abgeben; über das Informationssystem der EU, bevor das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird.
Überblick
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) macht das Inverkehrbringen bestimmter Rohstoffe und der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse auf dem EU-Markt — und ihre Ausfuhr aus der EU — davon abhängig, dass sie keine Entwaldung verursacht haben. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31.05.2023 (ABl. L 150 vom 09.06.2023).
Die Verordnung ist in Kraft, aber noch nicht anwendbar. Ihr Zeitplan wurde zweimal verschoben, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19.12.2025; diese Änderung ist am 03.01.2026 in Kraft getreten. Ein Teil der Sekundärliteratur nennt weiterhin die überholten Termine (30. Dezember 2025 / 30. Juni 2026); maßgeblich sind die Termine 30.12.2026 und 30.06.2027.
Anwendungsbereich und erfasste Erzeugnisse
Die Verordnung erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Damit ist der Anwendungsbereich nicht erschöpft; erfasst sind auch die in Anhang I nach KN-Code aufgeführten abgeleiteten Erzeugnisse — an erster Stelle Leder, Schokolade, Möbel, Papier, gedruckte Bücher und Reifen. Steht vor einem Code in Anhang I das Kürzel „ex“, ist nur ein Teil dieses Codes erfasst; die Feststellung des Anwendungsbereichs muss deshalb Position für Position erfolgen, nicht auf der Ebene der Warengruppe.
Kernpflichten
Artikel 3 verlangt, dass drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Das Erzeugnis muss entwaldungsfrei sein, es muss nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt worden sein, und es muss von einer Sorgfaltserklärung erfasst sein. Der Stichtag ist der 31.12.2020. Nach Artikel 9 erhebt der Marktteilnehmer die Geolokalisierungskoordinaten jedes Grundstücks der Erzeugung sowie den Zeitraum der Erzeugung; Artikel 10 regelt die Risikobewertung, Artikel 11 die Risikominderung für die Fälle, in denen das Risiko nicht vernachlässigbar ist. Die Sorgfaltserklärung wird über das Informationssystem der EU abgegeben, bevor das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird. Artikel 13 sieht für Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko eine vereinfachte Sorgfaltspflicht vor: Dann ist nur die Informationserhebung geschuldet, Risikobewertung und Risikominderung entfallen.
Zeitplan der Anwendung
Der geltende Zeitplan ist vierstufig: für große und mittlere Marktteilnehmer sowie Händler der 30.12.2026; für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits nach der EU-Holzhandelsverordnung verpflichtet sind, ebenfalls der 30.12.2026; für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen der 30.06.2027; und für die neu in Anhang I aufzunehmenden Erzeugnisse der 30.12.2027. Die letzte Stufe hängt davon ab, dass der unten erläuterte delegierte Rechtsakt das Kontrollverfahren durchläuft.
Auswirkungen auf türkische Unternehmen
Die Pflicht trifft nicht die türkische Verkäuferseite, sondern den Marktteilnehmer, der das Erzeugnis auf dem EU-Markt in Verkehr bringt — in der Praxis den Einführer oder Abnehmer in der EU. Ohne Daten aus der vorgelagerten Kette kann dieser die Pflicht jedoch nicht erfüllen; die Anforderung wandert deshalb über den Vertrag zum türkischen Zulieferer. In der Türkei konzentriert sich die Betroffenheit auf Möbel, Holz und Holzerzeugnisse, Papier und Druckerzeugnisse, Lederwaren, Kautschukerzeugnisse sowie Schokolade und Kakaozubereitungen.
Worauf es auf der türkischen Seite ankommt
Die Türkei ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22.05.2025 als Land mit geringem Risiko eingestuft; Waren türkischen Ursprungs kommen daher in den Genuss der vereinfachten Sorgfaltspflicht. Dieser Status erfasst jedoch ausschließlich Material türkischen Ursprungs. Für Rohstoffe, die die Türkei nur durchqueren oder aus einem Drittland eingeführt und hier verarbeitet werden, gilt die volle Sorgfaltspflicht. Die Kommission hat russisches Birkensperrholz untersucht, das über die Türkei und Kasachstan in die EU gelangte; genau dieses Umgehungsmuster ist der Grund für die Aufmerksamkeit, die türkischen Sendungen in der Kontrolle zuteilwird.
Die Vorbereitung besteht aus vier Schritten: der Feststellung nach KN-Code, ob die Erzeugnisse in Anhang I stehen; der Erhebung der Geolokalisierungs- und Polygondaten der Ursprungsgrundstücke — am schwierigsten dort, wo Holz oder Kakao über Zwischenhändler bezogen wird; dem Nachweis der rechtmäßigen Erzeugung im Erntestaat; und dem Nachweis des Stichtags 31.12.2020. Den Datenfluss, der diese vier Punkte speist, im Vertrag mit dem EU-Kunden zu verankern, ist der Kern der Arbeit, die vor dem 30.12.2026 abzuschließen ist.
Vereinfachungen und der angenommene delegierte Rechtsakt
Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat die Last spürbar verringert: Geschaffen wurde die neue Kategorie des „nachgelagerten Marktteilnehmers“, deren Pflichten an die der Händler angeglichen sind; von diesen Akteuren, die ausschließlich bereits konforme Vorleistungen verwenden, wird keine Sorgfaltsprüfung mehr verlangt. Referenznummern erhebt nur noch der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler; die Sorgfaltserklärung wird einmal je Erzeugnis abgegeben und nicht jährlich erneuert. Für primäre Kleinst- und Kleinunternehmen wurde eine einmalige vereinfachte Erklärung eingeführt, und bei bestimmten Kleinerzeugern tritt die Postanschrift an die Stelle der Geolokalisierung.
Am 04.05.2026 hat die Kommission ihren Bewertungsbericht zur Vereinfachung, überarbeitete Leitlinien und FAQ, den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Erzeugnisumfang und den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zum Informationssystem veröffentlicht; erwartet wird, dass die jährlichen Befolgungskosten gegenüber der ursprünglichen EUDR um rund 75 % sinken. Im Juni 2026 wurde das Informationssystem wieder in Betrieb genommen, und am 13.07.2026 hat die Kommission den delegierten Rechtsakt und den Durchführungsrechtsakt förmlich angenommen.
Der delegierte Rechtsakt ist allerdings noch nicht in Kraft. Vor dem Europäischen Parlament und dem Rat läuft eine zweimonatige, auf vier Monate verlängerbare Kontrollfrist; in diesem Verfahren können beide Organe den Rechtsakt nur ablehnen, nicht ändern. Bleibt ein Einspruch aus, wird der Rechtsakt im Amtsblatt veröffentlicht, und die neu aufgenommenen Erzeugnisse sind ab dem 30.12.2027 erfasst. Der Rechtsakt nimmt Rinderhäute, Rinderfelle und Leder, runderneuerte Reifen, Sojasamen zur Aussaat, Förder- und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk sowie Sitze für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich heraus; aufgenommen werden dagegen löslicher Kaffee sowie Kaffee-Extrakte, bestimmte Palmölderivate einschließlich Seifen und gefrorene Rinderzungen. Abfälle, gebrauchte Erzeugnisse und Gebrauchtwaren, Muster, Verpackungen aus jedem Material (einschließlich Mehrwegverpackungen), Werbematerial und Schriftverkehr sind ausdrücklich ausgenommen. Die Herausnahme von Leder und Fahrzeugsitzen ist eine spürbare Entlastung für türkische Ausführer von Lederwaren und Kfz-Zulieferteilen — aber erst, wenn das Kontrollverfahren abgeschlossen ist. Bis dahin gilt der geltende Anhang I, und danach ist die Vorbereitung auszurichten.
Folgen der Nichteinhaltung
Die Verordnung verbietet, ein Erzeugnis, das die drei Voraussetzungen nicht zusammen erfüllt, auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen oder aus der EU auszuführen. Adressat von Aufsicht und Durchsetzung ist gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Marktteilnehmer. Für die türkische Verkäuferseite ist die Folge weniger rechtlicher als kaufmännischer Natur: Eine Sendung, für die keine Sorgfaltserklärung abgegeben werden kann, bleibt beim Abnehmer liegen, und ein Zulieferer, der die Daten nicht liefert, fällt aus der Lieferantenliste. Den Datenfluss vor dem 30.12.2026 vertraglich zu sichern, ist deshalb das eigentliche Instrument der Compliance.
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Wer die EUDR zusammen mit den Einträgen zur CSDDD und zum LkSG liest, die dieselben Daten verlangen, kann statt dreier Akten eine einzige Lieferantenakte aufbauen; die andere große Datenanforderung der EU-Abnehmer behandelt der CBAM-Eintrag. Die Umsetzungsschritte behandeln wir in unserem Rechtsgebiet Lieferkettensorgfaltspflichten, den Gesamtzusammenhang in unserem Schwerpunkt ESG und Nachhaltigkeit. Der CSDDD-Eintrag liegt derzeit auf Türkisch und Englisch vor; auf Anfrage erläutern wir ihn Ihnen auf Deutsch.
Inkrafttreten & Änderungshistorie
- 30.06.2027
Kleinunternehmen werden erfasst
Für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen beginnt die Anwendung an diesem Tag.
- 30.12.2026
Anwendung beginnt
Für große und mittlere Marktteilnehmer sowie Händler greifen die Pflichten an diesem Tag.
- 13.07.2026
Delegierter Rechtsakt angenommen
Die Kommission hat den delegierten Rechtsakt zum Erzeugnisumfang angenommen; er befindet sich im Kontrollverfahren und ist noch nicht in Kraft.
- 03.01.2026
Vereinfachung in Kraft
Mit der Verordnung (EU) 2025/2650 wurde der Zeitplan verschoben und die Sorgfaltspflicht vereinfacht.
Amtliche Quellen
Verordnungstext (EU) 2023/1115 · EUR-Lex eur-lex.europa.euÄnderungsverordnung (EU) 2025/2650 · EUR-Lex eur-lex.europa.euLänderrisikoeinstufung · Europäische Kommission ec.europa.eu


