Im endgültigen Zeitraum dürfen erfasste Waren nur noch mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders in die EU eingeführt werden. Die Vereinfachung durch Omnibus I hat für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemittel eine De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen Nettomasse je Einführer und Kalenderjahr eingeführt und Strom und Wasserstoff davon ausgenommen. Die jährliche Erklärung und die Abgabe der Zertifikate wurden auf den 30. September verschoben. Für die Emissionen des Jahres 2026 ist erstmals am 30.09.2027 abzugeben; im Jahr 2026 entsteht daher kein Liquiditätsabfluss aus Zertifikaten — die Datenerhebung muss jedoch heute beginnen.
Hersteller in den erfassten Sektoren
Anlagen, die Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom oder Wasserstoff herstellen, müssen ihre grauen Emissionen je Anlage berechnen.
Unternehmen mit Ausfuhren in die EU
Die Pflicht trifft den Einführer in der EU; die Anforderung erreicht die türkische Verkäuferseite in Gestalt von Vertragsklauseln und Datenformularen.
Verbundene Unternehmen in der EU
Die in der EU ansässige Tochtergesellschaft einer türkischen Gruppe ist selbst Einführerin und trägt die Pflichten des zugelassenen Anmelders unmittelbar.
- 01Status als zugelassener CBAM-Anmelder erlangen; ohne diesen Status dürfen erfasste Waren nicht in die EU eingeführt werden.
- 02Berechnung der grauen Emissionen erstellen; die Berechnung erfolgt je Anlage und je Ware und schließt die Vorprodukte ein.
- 03Prüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle ist zwingend, wo tatsächliche Werte verwendet werden, und setzt einen Vor-Ort-Besuch in der Produktionsanlage voraus.
- 04Jährliche CBAM-Erklärung abgeben und die Zertifikate abführen; Stichtag ist der 30. September (für das Jahr 2026 der 30.09.2027).
Überblick
Das CO2-Grenzausgleichssystem (international unter der Abkürzung CBAM geführt) bepreist die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung bestimmter in die EU eingeführter Waren entstehen. Der Mechanismus ist keine Steuer: Er beruht auf Zertifikaten, die der Einführer erwirbt und abgibt, und soll die Differenz der Kohlenstoffkosten zwischen Herstellern im EU-Emissionshandelssystem und eingeführten Waren schließen.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956 (ABl. L 130 vom 16.05.2023). Im Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 war lediglich zu berichten; seit dem 01.01.2026 gilt der endgültige Zeitraum. Vereinfacht wurde das Regime durch die Verordnung (EU) 2025/2083 vom 08.10.2025 — „Omnibus I“ —, deren Änderungen am 20.10.2025 in Kraft getreten sind.
Anwendungsbereich und Schwellenwerte
Der Anwendungsbereich ist auf sechs Sektoren begrenzt: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Omnibus I hat für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemittel eine De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen Nettomasse je Einführer und Kalenderjahr eingeführt. Die Schwelle wird über alle einschlägigen KN-Codes hinweg kumuliert und je Einführer berechnet; wie viele indirekte Zollvertreter eingeschaltet werden, ändert am Ergebnis nichts. Für Strom und Wasserstoff gibt es keine De-minimis-Schwelle; dort entstehen die Pflichten mit der ersten Einfuhr. Die Kommission geht davon aus, dass damit rund 90 % der Einführer aus dem Anwendungsbereich fallen, zugleich aber rund 99 % der Emissionen weiterhin erfasst bleiben.
Kernpflichten
Im endgültigen Zeitraum darf nur noch mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders eingeführt werden; Einführer, die bis zum 31.03.2026 einen Zulassungsantrag gestellt hatten, konnten vorläufig weiter einführen (TARIC-Code Y238). Der Anmelder ermittelt die grauen Emissionen entweder anhand tatsächlicher, verifizierter Werte oder anhand der Standardwerte der Kommission. Eine Prüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle ist nur dort zwingend, wo tatsächliche Werte verwendet werden, und sie setzt einen physischen Vor-Ort-Besuch in der Produktionsanlage voraus. Omnibus I hat den Termin für die jährliche Erklärung und die Abgabe der Zertifikate vom 31. Mai auf den 30. September verschoben und die quartalsweise Mindestdeckung an Zertifikaten von 80 % auf 50 % gesenkt.
Worauf es auf der türkischen Seite ankommt
Im Jahr 2026 besteht keine quartalsweise Pflicht zur Vorhaltung von Zertifikaten: Der Verkauf der Zertifikate beginnt am 01.02.2027, und die erste Erklärung samt Abgabe für die Emissionen des Jahres 2026 ist am 30.09.2027 fällig. Die in Fachkommentaren häufig anzutreffende Aussage, im Lauf des Jahres 2026 seien in jedem Quartal Zertifikate zu erwerben, trifft nicht zu. Die Liquiditätsbelastung ist damit aufgeschoben — die Emissionsdaten für 2026 müssen dagegen heute erhoben werden; nachträglich lassen sie sich nicht herstellen.
Für einen im Drittland gezahlten CO2-Preis kann ein Abzug geltend gemacht werden; dieser Preis muss allerdings tatsächlich entrichtet und rechtlich verbindlich sein — freiwillige CO2-Gutschriften und eine unternehmensinterne CO2-Bepreisung begründen keinen Abzug. Die abzugebende Zertifikatsmenge wird darüber hinaus um den CBAM-Faktor verringert: 2,5 % für 2026, 5 % für 2027, 10 % für 2028, 22,5 % für 2029, 48,5 % für 2030 und 100 % im Jahr 2034. Die Liquiditätswirkung des Jahres 2026 bleibt also begrenzt; die eigentliche Schwelle kommt ab 2029–2030. Nach den von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) veröffentlichten Daten wurde der Zertifikatspreis für das erste Quartal 2026 am 07.04.2026 mit 75,36 Euro bekannt gegeben.
Auswirkungen auf türkische Unternehmen
Die rechtliche Pflicht trifft nicht den türkischen Hersteller, sondern den in der EU ansässigen Einführer; der türkische Ausführer ist nicht unmittelbarer Adressat des Mechanismus. Die Wirkung entsteht über den Vertrag: Der Abnehmer in der EU schreibt die Daten zu den grauen Emissionen, die Verifizierungsnachweise und häufig auch Garantien und Freistellungen für die Richtigkeit dieser Daten in den Kaufvertrag. Die praktische Vorbereitung besteht aus vier Schritten: der Aufbau der Berechnung der grauen Emissionen je Anlage einschließlich der Vorprodukte; die freiwillige Registrierung im O3CI-Portal, über die die Daten an den EU-Kunden gelangen und statt der Standardwerte tatsächliche Werte verwendet werden können; die Dokumentation eines in der Türkei tatsächlich gezahlten CO2-Preises, soweit ein solcher besteht; und die verhältnismäßige Verhandlung der Datenklauseln im Vertrag.
Zeitlich ist die Verifizierungskapazität der einzige echte Engpass. Akkreditierte Prüfstellen können sich ab dem 01.09.2026 in das Register eintragen, und derselbe Pool an Prüfstellen soll bis September 2027 mehrere Tausend Anlagen in der Türkei, China, Indien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Ägypten abdecken. Die Auswahl der Prüfstelle und die Terminierung des zwingenden Vor-Ort-Besuchs vertragen deshalb keinen Aufschub.
Auf türkischer Seite wird die rechtliche Grundlage gerade gelegt: Das türkische Klimagesetz Nr. 7552 (İklim Kanunu) wurde am 09.07.2025 im Resmî Gazete (türkisches Amtsblatt) verkündet und schafft die Grundlage für ein nationales Emissionshandelssystem. Das Gesetz sieht eine Pilotphase für Anlagen mit mehr als 50.000 t CO₂ Jahresemission vor (Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Keramik, Chemie und Raffinerien) sowie verbindliche Erfüllungspflichten für die Zeiträume 2028–2030 und 2031–2035. Solange in der Türkei kein CO2-Preis tatsächlich entrichtet wird, trägt der türkische Ausführer die CBAM-Kosten brutto.
Die vorgeschlagene Ausweitung
Am 17.12.2025 hat die Kommission vorgeschlagen, den Anwendungsbereich ab dem 01.01.2028 auf nachgelagerte Erzeugnisse aus Eisen, Stahl und Aluminium auszuweiten. Der Rat hat am 12.06.2026 seine allgemeine Ausrichtung angenommen, die rund 180 nachgelagerte Warencodes erfasst (Maschinen, Fahrzeugteile, Haushaltsgeräte, Metallerzeugnisse, Baumaschinen); der ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments hat am 06.07.2026 eine richtungweisende Abstimmung durchgeführt. Die Abstimmung im Plenum wird für September 2026 erwartet, und der Rat strebt Berichten zufolge eine endgültige Einigung noch vor Ende 2026 an. Diese Regelung ist ein Vorschlag; sie ist weder angenommen noch in Kraft (Stand: Juli 2026). Wird sie angenommen, weitet sich der Anwendungsbereich für türkische Ausführer von Haushaltsgeräten, Kfz-Zulieferteilen und Maschinen, die heute außerhalb stehen, erheblich aus; das Dossier gehört deshalb verfolgt.
Sanktionen
Die Durchsetzung setzt beim Einführer an. Das künstliche Aufteilen von Sendungen, um unter der De-minimis-Schwelle zu bleiben, ist ausdrücklich untersagt; für solche Umgehungen sind Sanktionen von 300 bis 500 Euro je Tonne vorgesehen. Die schärfste Folge in der Praxis ist allerdings keine Geldbuße, sondern der Umstand, dass ohne den Status des zugelassenen Anmelders überhaupt nicht eingeführt werden kann. Für den türkischen Ausführer ist das Risiko weniger rechtlicher als kaufmännischer Natur: Fehlende oder nicht verifizierbare Emissionsdaten führen dazu, dass der Abnehmer die Standardwerte ansetzt und die Kosten über den Vertrag zurückgibt.
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Inkrafttreten & Änderungshistorie
- 01.02.2027
Verkauf der Zertifikate beginnt
Der Verkauf der CBAM-Zertifikate für die Emissionen des Jahres 2026 beginnt an diesem Tag.
- 01.09.2026
Registrierung der Prüfstellen
Akkreditierte Prüfstellen können sich ab diesem Tag in das CBAM-Register eintragen.
- 01.01.2026
Endgültiger Zeitraum begonnen
Der auf Berichterstattung beschränkte Übergangszeitraum endete; der Status des zugelassenen Anmelders wurde zwingend.
- 20.10.2025
Omnibus I in Kraft
Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 traten die De-minimis-Schwelle und der vereinfachte Zeitplan in Kraft.
Amtliche Quellen
Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 · EUR-Lex eur-lex.europa.euLeitfaden zum endgültigen Zeitraum · DEHSt dehst.deHäufige Fragen zum CBAM · türkisches Handelsministerium ticaret.gov.tr


