Die bestehende Rechtsgrundlage in der Türkei
Die Türkei hat die internationalen Verträge und Übereinkommen unterzeichnet, auf die im Anhang des Gesetzes und der Richtlinie oder in deren Text selbst verwiesen wird.
Auch im Bereich der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgesundheit sind im türkischen Recht — insbesondere mit dem Gesetz Nr. 6331 über Arbeitsgesundheit und Arbeitssicherheit — wesentliche Schritte unternommen worden. Die sozialen Rechte der Beschäftigten stehen unter hinreichendem gesetzlichem Schutz.
Auch im Umweltbereich besteht im türkischen Recht keine Regelungslücke.
Das eigentliche Problem: die Kontrolle
Das Problem liegt in der Kontrolle, ob gegen diese Regelungen verstoßen wird. Weil es an genügend Fachleuten für die Kontrolle fehlt, finden Prüfungen nur sehr selten statt. Obwohl die Türkei nahezu sämtliche Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) unterzeichnet hat, bestehen leider nach wie vor Probleme bei der Kinderarbeit und beim gleichen Entgelt für gleiche Arbeit.
Sanktionen und das tatsächliche Risiko für türkische Zulieferer
Werden Verstöße festgestellt, drohen zudem sehr empfindliche Sanktionen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt seit dem 1. Januar 2023; die EU-Richtlinie wird dagegen erst ab dem 26. Juli 2029 anzuwenden sein. Das Gesetz nimmt zwar die Unternehmen in die Pflicht, doch prüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit dem 7. November 2025 keine Berichte mehr; die Erwartung, dass sich die Kontrolllücke schließen werde, hat sich daher bislang nicht erfüllt.
Deshalb empfiehlt es sich, die von uns nachstehend aufgeführten Punkte zu beachten. Bei Nichteinhaltung drohen dem erfassten deutschen Unternehmen Bußgelder von bis zu 800.000 Euro — bei juristischen Personen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. Euro für bestimmte Verstöße bis zu 2 % des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes — nach § 24 LkSG sowie der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland für bis zu drei Jahre (§ 22 LkSG). Für türkische Zulieferer liegt das Risiko dagegen nicht in einer gesetzlichen Sanktion, sondern in den vertraglichen und wirtschaftlichen Folgen.
Was Unternehmen tun sollten
Auch wenn die große Aufgabe insoweit bei den betroffenen Unternehmen selbst liegt …
- Jedes Unternehmen muss intern seine Strategien zu den in der Richtlinie und im Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichten erarbeiten.
- Es muss die Risikoanalyse zu den Sorgfaltspflichten von einer unabhängigen Stelle durchführen lassen.
- Es muss die in der Risikoanalyse festgestellten Lücken schnellstmöglich schließen.
- Es muss eine Beschwerdestelle einrichten, die den Beschäftigten (einschließlich der eigenen Beschäftigten und derjenigen der Zwischenlieferanten) offensteht und für sie leicht erreichbar und verständlich ist.
- Es muss diese Beschwerdestelle so unabhängig wie möglich stellen und mit den möglicherweise Geschädigten nach Wegen der Verständigung suchen.
- Es muss intern häufig Kontrollen durchführen.
- Es muss auf Leitungsebene Beziehungen zu den prüfenden Stellen oder zu unabhängigen Beschwerdestellen aufbauen.
- Hat es selbst einen oder mehrere Lieferanten, muss es sicherstellen, dass auch diese die Sorgfaltspflichten aus dem Gesetz oder der Richtlinie einhalten.
- Es muss die Voraussetzungen dafür schaffen, bei den eigenen Lieferanten Regress nehmen zu können.
- Es muss seine Einkaufs- und sonstigen Verträge überprüfen und Regelungen aufnehmen, die dem Gesetz und der Richtlinie entsprechen.
- Da auch der Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Gesetzes und der Richtlinie von Bedeutung ist, muss es ebenso die dafür erforderlichen Regelungen umsetzen.
- Es muss seine Beschäftigten informieren und den erforderlichen internen Schulungen auf Leitungsebene Gewicht geben.
- Es muss in den Verträgen mit den eigenen Lieferanten Vertragsstrafen für den Fall eines Verstoßes vorsehen.
- Es muss in Fragen der Lieferkettensorgfaltspflichten unbedingt mit sachkundigen Beraterinnen und Beratern arbeiten.
- Es muss die erforderlichen Vorbereitungen für die in der Richtlinie vorgesehene Pflicht treffen, einen Bevollmächtigten zu benennen.
Was branchenspezifisch festzulegen und fortzuschreiben ist
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, wird Folgendes festzulegen und fortlaufend zu aktualisieren sein: die im Fall eines Pflichtverstoßes erforderlichen Maßnahmen; die Methoden und Vorkehrungen, die einen Verstoß verhindern sollen; die Einrichtung einer unabhängigen, den Betroffenen im Verstoßfall offenstehenden Beschwerdestelle; die für die Sorgfaltspflichten verantwortliche Person; wie und in welchen Abständen Schulungen durchgeführt werden; wie die Kontrolle erfolgt (sowohl intern als auch bei den Zulieferern); und der allgemeine Verhaltenskodex.



