Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
Das Unternehmen ist verpflichtet, in seinem eigenen Geschäftsbereich angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere die folgenden:
- die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung niedergelegten Menschenrechtsstrategie in den relevanten Geschäftsabläufen,
- die Entwicklung und Umsetzung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken verhindert oder auf ein Mindestmaß verringert werden,
- die Durchführung von Schulungen in den betreffenden Geschäftsbereichen,
- die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.
Auch nach der Richtlinie gilt, dass die Mitgliedstaaten von den Unternehmen verlangen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Entstehen der in der Richtlinie beschriebenen Risiken zu verhindern.
Präventionsmaßnahmen gegenüber dem unmittelbaren Zulieferer
Unternehmen sind ferner verpflichtet, gegenüber dem unmittelbaren Zulieferer angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere die folgenden:
- die Berücksichtigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,
- die vertragliche Zusicherung des unmittelbaren Zulieferers, dass er die von der Unternehmensleitung verlangten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
- die Durchführung der erforderlichen Aus- und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers,
- die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie beim unmittelbaren Zulieferer sowie deren risikoorientierte Durchführung.
Überprüfung und Aktualisierung der Wirksamkeit
Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens oder bei seinem unmittelbaren Zulieferer eine wesentlich veränderte oder wesentlich erweiterte Risikolage zu berücksichtigen ist, etwa weil neue Produkte, neue Projekte oder ein neues Geschäftsfeld hinzukommen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Erkenntnisse aus der Bearbeitung der Hinweise, die über das Beschwerdeverfahren eingehen (§ 8 Abs. 1 LkSG). Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unverzüglich zu aktualisieren. Das Gesetz sieht eine jährliche Überprüfung vor (§ 6 Abs. 5 LkSG); die Richtlinie verlangt eine Überprüfung der Politiken spätestens alle 24 Monate (Art. 7 Abs. 3) und eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen spätestens alle 5 Jahre (Art. 15).
Die Maßnahmen an den Einkaufsprozess binden
Wie gut Präventionsmaßnahmen wirken, bemisst sich daran, wie weit sie in die Einkaufsprozesse eingebaut sind. Menschenrechts- und Umweltkriterien in der Präqualifikation der Zulieferauswahl, Compliance-Zusagen und Auditrechte im Vertrag sowie die Dokumentation der durchgeführten Schulungen stärken sowohl die Wirksamkeit der Maßnahmen als auch die Nachweismöglichkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde. Da das Gesetz seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist und seit dem 1. Januar 2024 Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfasst, sollte der Maßnahmenkatalog inzwischen stehen und regelmäßig überprüft werden.
Was bedeutet das für türkische Zulieferer?
Für türkische Zulieferer stellt sich das Bild genauso dar: Deutsche Abnehmer werden diese Maßnahmen vertraglich in die Kette weitergeben. Wer die Erwartungen vorwegnimmt und Verhaltenskodex sowie Schulungsnachweise bereithält, sichert die bestehenden Beziehungen und verschafft sich zugleich einen Vorteil bei der Gewinnung neuer Kunden; diese Vorbereitung lässt sich entlang eines strukturierten LkSG/CSDDD-Compliance-Programms ordnen.



