Kurze Antwort
Das türkische Recht räumt ausländischen Investorinnen und Investoren weitgehend dieselben Bedingungen ein wie inländischen; das türkische Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen verankert diesen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem türkischen Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102 — TTK) lässt sich eine Aktiengesellschaft (anonim şirket, A.Ş.) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited şirket, Ltd. Şti.) mit ausländischer Beteiligung gründen; alternativ kommen eine Zweigniederlassung (şube) oder ein Verbindungsbüro (irtibat bürosu) in Betracht. Die Beglaubigung der Unterlagen, die Apostille und die Vollmachten steuern wir mehrsprachig.
Das türkische Recht räumt ausländischen Investorinnen und Investoren weitgehend dieselben Bedingungen ein wie inländischen; das türkische Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen verankert diesen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem türkischen Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102 — TTK) lässt sich eine Aktiengesellschaft (anonim şirket, A.Ş.) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited şirket, Ltd. Şti.) mit ausländischer Beteiligung gründen; alternativ kommen eine Zweigniederlassung (şube) oder ein Verbindungsbüro (irtibat bürosu) in Betracht. Die Beglaubigung der Unterlagen, die Apostille und die Vollmachten steuern wir mehrsprachig.
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