Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Ausland können auf zwei Wegen an der Generalversammlung (genel kurul) teilnehmen: durch Vollmacht an eine vertretende Person oder über das Elektronische Generalversammlungssystem (Elektronik Genel Kurul Sistemi, EGKS) nach Art. 1527 des türkischen Handelsgesetzbuchs (Türk Ticaret Kanunu, TTK, Gesetz Nr. 6102). Bei der Aktiengesellschaft (anonim şirket) setzt die elektronische Teilnahme voraus, dass die Satzung eine entsprechende Bestimmung enthält und dass das System tatsächlich eingerichtet ist. In Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung kommt es darauf an, die Form der Einberufung, die Apostille- und Übersetzungskette der Vollmachten sowie die Sprache der Versammlung von Anfang an zu planen; andernfalls droht die Anfechtung der gefassten Beschlüsse. Wir richten die Ordnung von Einberufung, Vollmacht und Niederschrift ein und sorgen dafür, dass die Beschlüsse zugleich dem türkischen Recht und den konzerninternen Freigabeprozessen genügen. So kann die Gesellschafterseite wirksam abstimmen, ohne persönlich anzureisen.
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