Den Antrag auf die türkische Arbeitserlaubnis führt im Grundsatz die Arbeitgeberseite; welchen Weg das Verfahren nimmt, richtet sich allerdings danach, wo sich die ausländische Person aufhält. Besitzt sie in der Türkei bereits eine Aufenthaltserlaubnis (ikamet izni) mit hinreichender Restlaufzeit, wird der Antrag unmittelbar von der Arbeitgeberseite aus dem Inland gestellt.
Hält sich die ausländische Person im Ausland auf, verläuft das Verfahren zweigleisig: Sie beantragt bei der türkischen Auslandsvertretung in ihrem Aufenthaltsstaat ein Arbeitsvisum, während die Arbeitgeberseite den Antrag unter derselben Referenznummer aus der Türkei beim Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit (Çalışma ve Sosyal Güvenlik Bakanlığı) abschließt. Geführt wird das Verfahren nach dem türkischen Gesetz Nr. 6735 über internationale Arbeitskräfte (Uluslararası İşgücü Kanunu); die Arbeitserlaubnis tritt zugleich an die Stelle der Aufenthaltserlaubnis. In beiden Fällen verkürzt es die Dauer des Antragsverfahrens spürbar, wenn die beiden Stränge der Akte — der der beschäftigten Person und der der Arbeitgeberseite — zeitgleich und aufeinander abgestimmt geführt werden. Die erforderlichen Unterlagen bereiten wir von Anfang an für beide Seiten gemeinsam vor.
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