Das Erfordernis eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements
Unternehmen sind verpflichtet, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten (§ 3 Abs. 1 des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, LkSG). Das Risikomanagement ist durch angemessene Maßnahmen in allen maßgeblichen Abläufen des betreffenden Geschäfts sicherzustellen.
Welche Maßnahmen gelten als wirksam?
Verursacht das Unternehmen innerhalb seiner Lieferkette die im Gesetz aufgeführten Risiken oder Verletzungen oder trägt es zu ihnen bei, so gelten diejenigen Maßnahmen als wirksame Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzungen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder in ihrem Ausmaß zu minimieren.
Die menschenrechtsbeauftragte Person und die Berichterstattung an die Geschäftsleitung
Das Unternehmen ist verpflichtet, durch die Benennung einer menschenrechtsbeauftragten Person dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu unterrichten.
Die Berücksichtigung betroffener Interessen und der Risikoplan
Bei der Einrichtung und der Umsetzung des Risikomanagementsystems ist das Unternehmen verpflichtet, die Interessen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten innerhalb der Lieferkette und derjenigen Personen angemessen zu berücksichtigen, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens oder durch die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens in seinen Lieferketten in einer geschützten Rechtsposition auf irgendeine Weise unmittelbar betroffen sein können.
Aus diesem Grund erwarten und verlangen sowohl das Gesetz als auch die Richtlinie von allen Unternehmen in ihrem Anwendungsbereich, einen Risikoplan zur Sorgfaltspflicht aufzustellen.
Erste Schritte in der Praxis
In der Praxis bedeutet die Einrichtung des Risikomanagements weniger, ein System von Grund auf neu aufzubauen, als in die bestehenden Managementprozesse eine weitere Ebene einzuziehen. Die Lieferantenbewertungen, die Einkauf, Qualitätssicherung und Compliance ohnehin durchführen, sind um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken zu erweitern; der verantwortlichen Person ist eine klare Zuständigkeitsbeschreibung zu geben, die den Informationsfluss aus diesen Einheiten sicherstellt. Das Erfordernis, die Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich zu unterrichten, ist mit einem schriftlichen und datierten Berichtskalender zu belegen; der Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde gelingt nur mit diesen Aufzeichnungen.
Was das für türkische Zulieferer bedeutet
Da das Gesetz seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, muss das Risikomanagement eingerichtet und mindestens einmal durchlaufen worden sein. Dieselbe Vorbereitung gilt für türkische Zulieferer, denen ihre deutschen Kunden die eigenen Erwartungen vertraglich weiterreichen; wer im Bereich der Lieferkettensorgfaltspflichten früh die ersten Schritte geht, sichert den Fortbestand der Geschäftsbeziehung.



