Kurzinformation · ESG & Lieferketten

Die besonderen Pflichtentatbestände der Sorgfaltspflicht (Zusammenfassung)

Eine Zusammenfassung der besonderen Pflichtentatbestände, die zur Sorgfaltspflicht des Gesetzes gehören: Risikomanagement, betriebsinterne Zuständigkeiten, Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren, Dokumentation und Berichterstattung sowie der Begriff der geeigneten Maßnahmen in der Richtlinie.

02 August 20263 dk okumaYazan: Mehmet Köksal · ESG & Lieferketten

Welche Schritte umfasst die Sorgfaltspflicht?

Unternehmen sind verpflichtet, die im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bezeichneten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken in ihren eigenen Lieferketten zu vermeiden oder zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Die Sorgfaltspflicht umfasst:

  1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1),
  2. die Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3),
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  4. die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2),
  5. die Verankerung angemessener Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4),
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen  (§ 7 Abs. 1 bis 3),
  7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  8. die Umsetzung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  9. die Dokumentation (§ 10 Abs. 1) und die Berichterstattung (§ 10 Abs. 2).

Wonach bestimmt sich die angemessene Handlungsweise?

Die der Sorgfaltspflicht angemessene Handlungsweise bestimmt das Gesetz nach

  • der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf diejenige Partei, die ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko hervorruft oder eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflicht unmittelbar verletzt,
  • der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht sowie
  • der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens (der Kausalität) zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko oder zu einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht.

Der Ansatz der Richtlinie: geeignete Maßnahmen

Die Richtlinie gibt stattdessen eine Definition unter der Überschrift „geeignete Maßnahmen“ (appropriate measures) und zählt – anders als das Gesetz – die Maßnahmen nicht sämtlich einzeln auf. Der Begriff der „geeigneten Maßnahmen“ tritt uns naturgemäß als der weitere Begriff entgegen, als Maßnahmen also, die sich nach der Lage des jeweiligen konkreten Falls formen. Die Definition lautet:

Geeignete Maßnahme“ ist jede Maßnahme, die – dem Grad der Schwere und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der negativen Auswirkung entsprechend – geeignet ist, das Ziel der Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu erreichen, und die dem Unternehmen im Rahmen vernünftiger Ermessensausübung zur Verfügung steht. Was vernünftig ist, bestimmt sich nach den Besonderheiten des einzelnen konkreten Falls, nach den Eigenheiten der jeweiligen Geschäftsbeziehung und der Branche, in der gearbeitet wird, nach dem Einfluss des Unternehmens und danach, ob eine vorrangige Maßnahme zwingend zu ergreifen ist.

Gesetz und Richtlinie: der heutige Stand

Das Gesetz regelt die besonderen Fälle der Sorgfaltspflicht konkreter. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist seit dem 01.01.2023 in Kraft. Die Richtlinie sollte jedoch ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden. Die von ihr geregelten besonderen Fälle der Sorgfaltspflicht sind – auch wenn sie nicht stets in derselben Weise und Systematik geordnet sind – mit den im Gesetz geregelten Fällen nahezu identisch. Art. 22 der Richtlinie zum Klimaübergangsplan wurde durch die im Februar 2026 verabschiedete Omnibus-I-Richtlinie ((EU) 2026/470) vollständig aufgehoben; da die Richtlinie erstmals am 26. Juli 2029 anzuwenden ist, wird dieser Artikel auf kein Unternehmen zur Anwendung kommen.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine Bewertung Ihres konkreten Sachverhalts wenden Sie sich bitte an unser Team.
Mehmet Köksal

Yazar

Mehmet Köksal

Gründungs- und geschäftsführender Partner

Prof. Dr. iur. Mehmet Köksal verbindet seit 1987 anwaltliche Praxis und akademische Arbeit. Er berät im Gesellschafts- und Handelsrecht, Vertrags- und Arbeitsrecht, bei ausländischen Direktinvestitionen, ESG- und Lieferkettenpflichten, Streitbeilegung sowie im Verbraucher- und Familienrecht.

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