Die zehn Schritte des erfassten Unternehmens
1. die Grundsätze, den Verhaltenskodex und die Strategien zu den Sorgfaltspflichten zu erarbeiten;
2. das Risikomanagementsystem einzurichten und eine verantwortliche Person zu benennen;
3. die Risikoanalysen sowohl im eigenen Haus als auch bei den unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern in der Lieferkette durchzuführen;
4. die Risikoanalysen mindestens einmal jährlich vorzunehmen (sowohl im eigenen Haus als auch bei den Zulieferern);
5. Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
6. die Abhilfemaßnahmen bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu aktualisieren;
7. bei unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern Schulungen und Kontrollen im Rahmen der Sorgfaltspflichten zu Menschenrechten und Umwelt durchzuführen;
8. ein erreichbares Beschwerdeverfahren einzurichten;
9. schriftliche Verfahrensregeln für den Ablauf des Beschwerdeverfahrens aufzustellen;
10. die Berichts- und Dokumentationspflicht zu erfüllen.
Die Schritte auf einen Zeitplan bringen und den Ist-Zustand erheben
Jeder dieser Schritte sollte auf einen Zeitplan gebracht werden — und zwar mit Blick darauf, dass das Gesetz seit dem 1. Januar 2023 gilt und seit dem 1. Januar 2024 Unternehmen mit 1.000 und mehr Beschäftigten erfasst. In der Praxis ist die erste Aufgabe die Erhebung des Ist-Zustands: Das Unternehmen sollte seine Lieferkette über alle Stufen hinweg abbilden, seine unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer einordnen und die Bereiche priorisieren, die es mit Blick auf Menschenrechte und Umwelt als risikobehaftet ansieht.
Die Strukturen aufbauen und in die Verträge übernehmen
In der zweiten Stufe sind die strukturellen Bausteine aufzubauen — Verhaltenskodex, Risikomanagementsystem und Beschwerdeverfahren; eine verantwortliche Person ist zu benennen, und eine regelmäßige Berichterstattung an die Leitung ist in Gang zu setzen. Auch die Einkaufsverträge sind mit Klauseln zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten, zum Audit und zum Regress zu stärken. Diese Vorbereitung im Bereich der Lieferkettensorgfaltspflichten ist nicht nur für die vom Gesetz erfassten deutschen Unternehmen von Bedeutung, sondern auch für die türkischen Zulieferer in ihrer Kette; denn die Pflichten werden über Verträge die Kette hinunter weitergereicht — für den Zulieferer sind es damit vertragliche, nicht gesetzliche Pflichten. Unternehmen, die früh mit der Vorbereitung beginnen, sind im Vorteil: Sie erfüllen die Anforderungen ihrer Kunden und können zugleich ein LkSG-/CSDDD-Compliance-Programm in der zu ihrer Größe passenden Form planen.
Wie diese Schritte türkische Zulieferer erreichen
Weil die Pflichten über Verträge die Kette hinunter weitergereicht werden, erreicht die Zehn-Schritte-Liste auch den türkischen Zulieferer, der für einen erfassten deutschen Kunden arbeitet — nur in anderem Gewand: Annahme des Verhaltenskodex, Ausfüllen von Lieferantenfragebögen, Zusagen zu Audits und Vor-Ort-Prüfungen, Erklärungen zu den eigenen Unterlieferanten und die Pflicht zur Meldung im Verstoßfall. Stand Juli 2026 kommen diese Anforderungen in der Praxis meist als Lieferantenerklärung, die der Einkaufsvertrag als Anlage führt.
Der richtige Reflex des Zulieferers ist, statt jeden Kundenfragebogen einzeln zu beantworten, auf der eigenen Seite eine dauerhafte Ordnung aufzubauen. Ein einmal erarbeitetes Regelwerk, eine aktuell gehaltene Zuliefererliste, ein dokumentierter Beschwerdekanal und ordentlich geführte Aufzeichnungen bedienen den größten Teil der Anfragen verschiedener Kunden aus derselben Akte. Diese Ordnung verkürzt die Antwortzeit und ergibt in Kundenaudits ein konsistentes Bild.
Fragen, die vor Beginn der Vorbereitung zu beantworten sind
- Welche unserer Kunden sind erfasst, und welche Zusagen verlangen sie von uns?
- Wie viele Stufen unserer Lieferkette können wir tatsächlich einsehen; ist die Liste unserer unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer aktuell?
- Haben wir einen Verhaltenskodex; wird er unseren Zulieferern vertraglich auferlegt?
- Wer führt die Risikoanalyse durch, wem berichtet sie die Ergebnisse, und wer entscheidet?
- Steht unser Beschwerdeverfahren nur unseren eigenen Beschäftigten offen oder auch denen unserer Zulieferer?
- Sind in unseren Einkaufsverträgen Auskunfts-, Audit-, Abhilfe- und Kündigungsrechte geregelt?
- Dokumentieren wir unsere Arbeit so, dass wir sie in einem Kundenaudit vorlegen könnten?
Drei Fehler, die in der Praxis häufig vorkommen
Erstens: die Schritte als einmaliges Projekt zu verstehen; dabei sind Risikoanalyse und Abhilfemaßnahmen so angelegt, dass sie mindestens einmal jährlich zu wiederholen sind. Zweitens: das Beschwerdeverfahren zwar einzurichten, aber nicht bekannt zu machen; ein Kanal, den niemand erreicht, erfüllt seinen Zweck nicht, mag er auf dem Papier auch bestehen. Drittens: die Dokumentation zu vernachlässigen — was nicht festgehalten wurde, lässt sich in einer Prüfung oder auf eine Kundenanfrage hin nicht vorlegen.



