Kurzinformation · ESG & Lieferketten

Neue Pflichten für türkische Unternehmen im Geschäft mit Deutschland und der EU

Die mittelbaren Auswirkungen des LkSG auf türkische Zulieferer und die Schritte, die für die Compliance zu gehen sind.

02 August 20263 dk okumaYazan: Mehmet Köksal · ESG & Lieferketten

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette und zur Einhaltung von Umweltstandards.

Was bringt das LkSG?

Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) gibt den Unternehmen einen rechtlichen Rahmen dafür, ihre Lieferketten verantwortungsvoller und nachhaltiger zu steuern. Das Gesetz legt den Unternehmen erhebliche Verantwortung auf, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und die ökologische Nachhaltigkeit. Unternehmen sind verpflichtet, in ihren Lieferketten den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung der Umweltstandards sicherzustellen. Diese Pflicht beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Zulieferer, sondern erfasst jede Stufe der Lieferkette.

Nach dem LkSG müssen Unternehmen die Risiken in ihren Lieferketten regelmäßig bewerten und wirksame Grundsätze und Verfahren zur Vermeidung und zur Abstellung von Verstößen entwickeln. Darüber hinaus kommt es maßgeblich darauf an, die Transparenz dieser Abläufe sicherzustellen und mit allen Beteiligten wirksam zu kommunizieren.

Gerade angesichts der Komplexität des Welthandels und der Lieferketten lässt sich dieses Gesetz als Gelegenheit begreifen, die betrieblichen und ethischen Standards im Unternehmen zu verbessern. Indem sie nachhaltige und ethisch tragfähige Lieferketten aufbauen, erfüllen Unternehmen nicht nur ihre gesetzlichen Pflichten, sondern stärken zugleich ihren Ruf.

Wer ist erfasst? Zeitplan des Inkrafttretens und Schwellenwerte

Das Gesetz ist stufenweise in Kraft getreten; seit dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit 1.000 und mehr Beschäftigten erfasst.

InkrafttretenErfasste UnternehmenUnternehmensgröße
1. Januar 2023
Unternehmen mit Sitz in Deutschland sowie Unternehmen mit einer weiteren Zweigniederlassung nach § 13d des Handelsgesetzbuchs (HGB)
Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland
1. Januar 2024Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland

Gesetzestext und türkische Übersetzung

Den amtlichen Gesetzestext finden Sie hier: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Die türkische Übersetzung des Gesetzes finden Sie hier:

Die praktische Folge für türkische Zulieferer

Für türkische Unternehmen lautet die praktische Folge: Auch wenn das LkSG in der Türkei nicht unmittelbar gilt, geben die erfassten deutschen Kunden ihre Pflichten vertraglich an ihre Zulieferer weiter. Dass ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen nach Deutschland liefert, von seinem Kunden die Unterzeichnung eines Verhaltenskodex, das Ausfüllen eines Selbstbewertungsfragebogens, die Duldung von Audits und die Meldung von Verstößen verlangt bekommt, ist inzwischen der Normalfall.

Schritte zur Vorbereitung

Welche Schritte auf diese Anforderungen vorbereiten, steht fest: eine schriftliche Grundsatzerklärung und einen Verhaltenskodex zu Menschenrechten und Umwelt erarbeiten; eine einfache Risikobewertung durchführen, die auch die eigenen Zulieferer erfasst; einen für die Beschäftigten erreichbaren Beschwerdekanal einrichten; die Aufzeichnungen zu Arbeitsgesundheit und Arbeitssicherheit sowie zu den Arbeitsbedingungen ordentlich führen; und die Sorgfaltspflichtklauseln in den Kundenverträgen vor der Unterzeichnung rechtlich prüfen lassen. Da mit dem Absinken der Schwelle auf 1.000 Beschäftigte zum 1. Januar 2024 die Zahl der erfassten deutschen Unternehmen steigt, verschaffen sich Zulieferer, die diese Vorbereitung leisten, in ihren Geschäftsbeziehungen einen deutlichen Vertrauensvorsprung.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine Bewertung Ihres konkreten Sachverhalts wenden Sie sich bitte an unser Team.
Mehmet Köksal

Yazar

Mehmet Köksal

Gründungs- und geschäftsführender Partner

Prof. Dr. iur. Mehmet Köksal verbindet seit 1987 anwaltliche Praxis und akademische Arbeit. Er berät im Gesellschafts- und Handelsrecht, Vertrags- und Arbeitsrecht, bei ausländischen Direktinvestitionen, ESG- und Lieferkettenpflichten, Streitbeilegung sowie im Verbraucher- und Familienrecht.

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