Ja. Um ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten, müssen Sie die aktuelle Anschrift oder das Vermögen der Schuldnerseite nicht vorher kennen. Nach Einleitung des Verfahrens wird die Anschrift über die türkischen Personenstandsregister (MERNİS) und die Register der zuständigen Stellen ermittelt; im Rahmen des türkischen Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes (İcra ve İflas Kanunu, Gesetz Nr. 2004) werden Bankkonten, Fahrzeuge, Grundstücke, Gesellschaftsanteile und Forderungen gegen Dritte über die Abfragesysteme des türkischen Justizportals UYAP recherchiert. Die Vermögensermittlung ist einer der entscheidenden Schritte, damit aus dem Verfahren tatsächlich eine Zahlung wird, und sie wird systematisch geführt. Droht die Schuldnerseite Vermögen beiseitezuschaffen, kommen — sofern die Voraussetzungen vorliegen — sichernde Maßnahmen wie der vorsorgliche Arrest (ihtiyati haciz) in Betracht. Dass Sie nur eine Rechnung, einen Scheck oder Solawechsel oder einen Vertrag in Händen halten, genügt meist, um das Verfahren zu beginnen; die fehlenden Angaben werden in seinem Lauf ergänzt.
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