Im Grundsatz ja; anders als im Verfahren vor einem staatlichen Gericht sind die Verhandlungen und der Schiedsspruch nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit entsteht allerdings weitgehend aus der Vereinbarung der Parteien und aus den Regeln der gewählten Schiedsinstitution; die Ordnungen von ISTAC, ICC und DIS regeln die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens ausdrücklich. Das türkische Gesetz Nr. 4686 über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Milletlerarası Tahkim Kanunu) und die Schiedsvorschriften der türkischen Zivilprozessordnung (Hukuk Muhakemeleri Kanunu, Gesetz Nr. 6100) vervollständigen diesen Rahmen. Um die Reichweite der Vertraulichkeit zu stärken, empfiehlt es sich, in die Schiedsklausel eine eigene Vertraulichkeitsregelung aufzunehmen. Kommt es dagegen zur Aufhebung oder zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor einem Gericht, kann das Verfahren teilweise öffentlich werden. In Streitigkeiten, in denen Geschäftsgeheimnisse, Ansehen und Geschäftsbeziehungen geschützt werden müssen, ist diese Vertraulichkeit einer der wichtigsten Gründe, das Schiedsverfahren zu wählen.
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