Ja. Ein Verfahren vor türkischen Gerichten können Sie über eine Anwältin oder einen Anwalt mit einer Vollmacht führen lassen, ohne selbst in die Türkei zu reisen. Eine im Ausland errichtete Vollmacht (vekâletname) muss nach dem Haager Übereinkommen mit einer Apostille versehen und ins Türkische übersetzt sein. Nach der türkischen Zivilprozessordnung (Hukuk Muhakemeleri Kanunu, Gesetz Nr. 6100) wird die Partei in den meisten Abschnitten des Verfahrens durch ihre Anwältin oder ihren Anwalt vertreten; die persönliche Teilnahme an den Verhandlungen ist im Regelfall nicht erforderlich. Nur beim Eid, bei bestimmten Zeugenaussagen und bei höchstpersönlichen Handlungen kann persönliche Anwesenheit nötig werden; dafür kommen auch Mittel wie das türkische Ton- und Bildübertragungssystem SEGBİS in Betracht. Der Mandantschaft im Ausland berichten wir den Stand der Akte in ihrer eigenen Sprache und in regelmäßigen Zusammenfassungen. Auch Vorgänge wie die Beschaffung von Unterlagen und die Zustellung werden aus der Ferne koordiniert.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
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