Nein; für jeden Beschluss des Verwaltungsrats (yönetim kurulu) ist keine Präsenzsitzung erforderlich. Nach Art. 390 Abs. 4 des türkischen Handelsgesetzbuchs (Türk Ticaret Kanunu, TTK, Gesetz Nr. 6102) kann ein Beschluss — solange kein Mitglied verlangt, dass eine Sitzung abgehalten wird — auch dadurch gefasst werden, dass zu dem Vorschlag, den ein Mitglied in der Form eines Beschlusses niedergeschrieben hat, die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder eingeholt wird; das ist das Umlaufverfahren (elden dolaştırma yöntemi). Auch die auf diesem Weg gefassten Beschlüsse müssen in das Beschlussbuch (karar defteri) eingetragen und formgerecht unterzeichnet werden. Wir bestimmen, welche Beschlüsse auf diesem Weg und welche in einer Sitzung zu fassen sind, und richten die Ordnung von Unterschriften und Beschlussbuch ein. So kann die Geschäftsleitung in verschiedenen Ländern rechtswirksam und prüfungsfest entscheiden. Die Möglichkeit, eine Sitzung in elektronischer Form abzuhalten, lässt sich zusätzlich in die Satzung aufnehmen.
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