Das hierfür maßgebliche Instrument ist die Anfechtungsklage (tasarrufun iptali davası). Hat die Schuldnerseite ihr Vermögen auf Ehegatten, Verwandte oder nahestehende Personen übertragen, um es dem Zugriff der Gläubigerseite zu entziehen, kann diese Übertragung nach den Anfechtungsvorschriften des türkischen Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetzes (İcra ve İflas Kanunu, Gesetz Nr. 2004, Art. 277 ff.) gegenüber der Gläubigerseite für unwirksam erklärt werden. Ist die Klage erfolgreich, kann der Vermögenswert weiterhin auf den Namen der dritten Person eingetragen bleiben und dennoch für die Gläubigerseite gepfändet und verwertet werden. Besonders naheliegend ist diese Bewertung bei Übertragungen, die zeitlich nahe an der Entstehung der Forderung liegen, die unentgeltlich oder deutlich unter Wert erfolgen und die zugunsten naher Angehöriger vorgenommen werden; das Gesetz behandelt sie als Geschäfte zur Schädigung der Gläubigerseite. Entscheidend ist, die Übertragungskette und die Zeitpunkte zu belegen; genau diesen Beweisbestand — Übertragungsdaten, Beteiligte, Gegenleistungen — erzeugt unsere Vermögensermittlung und legt damit die Grundlage der Klage.
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