Grundsätzlich ja, doch die meisten Beziehungen laufen ohne Unterbrechung weiter. Bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel gehen Vermögen, Rechte und Verbindlichkeiten nach dem türkischen Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, TTK, Gesetz Nr. 6102) weitgehend im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Struktur über. Für die Arbeitsverträge gelten die Vorschriften über den Betriebsübergang in Art. 6 des türkischen Arbeitsgesetzes Nr. 4857: Das Arbeitsverhältnis besteht fort, die Rechte und die erworbene Betriebszugehörigkeit der Beschäftigten bleiben erhalten. Anders liegt es bei manchen Handelsverträgen: Klauseln zum Kontrollwechsel (Change of Control) oder Übertragungsverbote können der Gegenseite ein Zustimmungsrecht oder eine Kündigungsmöglichkeit einräumen. Wir prüfen deshalb die kritischen Liefer-, Kredit- und Lizenzverträge im Voraus und nehmen die erforderlichen Zustimmungen und Anzeigen in den Transaktionsplan auf; so werden unerwartete Kündigungen vermieden.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
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