Im Grundsatz ja. Wenn das türkische Gericht eine einstweilige Anordnung (ihtiyati tedbir) erlässt, verlangt es eine Sicherheitsleistung, die den Schaden abdeckt, der der Gegenseite und Dritten entstehen kann, falls sich die Anordnung als unberechtigt erweist. Das ist eine Anforderung der Vorschriften der türkischen Zivilprozessordnung (Hukuk Muhakemeleri Kanunu, Gesetz Nr. 6100) zum einstweiligen Rechtsschutz.
Die Höhe der Sicherheit setzt das Gericht nach der Art des Anspruchs und dem Umfang des möglichen Schadens fest. Sie kann in bar hinterlegt werden, lässt sich in den meisten Fällen aber auch durch eine Bankbürgschaft (teminat mektubu) stellen; das erlaubt es, die Anordnung zu erwirken, ohne Betriebsmittel zu binden. Das Gesetz räumt dem Gericht überdies das Ermessen ein, in bestimmten Fällen ganz von einer Sicherheit abzusehen — dann nämlich, wenn der Anspruch auf einer öffentlichen Urkunde oder auf einem zwingenden Beweismittel beruht. Die richtige Strategie zur Sicherheitsleistung erleichtert es, die Anordnung zu erhalten, und hält zugleich die Kosten beherrschbar.
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