Kommt keine Einigung zustande, erstellt die Mediatorin oder der Mediator ein Schlussprotokoll (son tutanak), und das Verfahren endet; die Parteien können den Streit vor die türkischen Gerichte bringen. Nach dem türkischen Gesetz Nr. 6325 über die Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten (Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu) erfüllt dieses Schlussprotokoll in Streitigkeiten, in denen die Mediation zwingende Prozessvoraussetzung ist (dava şartı arabuluculuk), die Voraussetzung für die Klageerhebung und wird der Klageschrift beigefügt. Was in den Mediationsgesprächen mitgeteilt und vorgeschlagen wird, ist vertraulich und darf in einem anschließenden Verfahren grundsätzlich nicht als Beweismittel verwendet werden. Die Beobachtungen, die wir dabei gewinnen — die Haltung der Gegenseite und die starken wie die schwachen Seiten der Akte —, prägen gleichwohl die Prozessstrategie. So wird die Mediation auch dann, wenn sie nicht zur Einigung führt, zu einer belastbaren Vorbereitung des Verfahrens vor den türkischen Gerichten.
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