Wer ohne triftigen Grund der ersten Mediationssitzung fernbleibt, trifft nach Art. 18/A des türkischen Gesetzes Nr. 6325 über die Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten (Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu) eine Sanktion: Diese Partei kann in dem anschließenden Verfahren selbst dann für die gesamten Verfahrenskosten haften, wenn sie ganz oder teilweise obsiegt, und zu ihren Gunsten wird keine Anwaltsgebühr zugesprochen. Die Regel gilt in der Mediation als zwingender Prozessvoraussetzung (dava şartı arabuluculuk) und ist der wesentliche Anreiz, der die Parteien überhaupt an den Verhandlungstisch bringt. Das Fernbleiben der Gegenseite beendet zugleich das Verfahren: Mit dem erstellten Schlussprotokoll (son tutanak) ist der Weg zum Gericht eröffnet, und in der zwingenden Mediation erfüllt dieses Protokoll die Prozessvoraussetzung. Dass die Gegenseite nicht erscheint, verschafft Ihnen deshalb im späteren Verfahren vor den türkischen Gerichten meist eine bessere Ausgangslage.
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