Den Kaufpreis im Grundbuch unter dem tatsächlichen Wert anzugeben sieht nach einer kurzfristigen Ersparnis bei der Gebühr aus, begründet aber Risiken nach mehreren Seiten. Zuerst ist es ein steuerliches Problem: Die Grundbuchgebühr (tapu harcı) wird auf den wirklichen Preis erhoben; eine zu niedrige Erklärung kann eine Gebührenverkürzung, ein Steuerbußgeld und Verzugszinsen nach sich ziehen und nach dem türkischen Steuerverfahrensgesetz (Vergi Usul Kanunu, Gesetz Nr. 213) eine Verantwortlichkeit begründen.
Hinzu kommt: Weil das Geschäft als Scheingeschäft (muvazaa) gewertet werden kann, entstehen Beweisprobleme in später möglichen Verfahren. Der zu niedrig angegebene Preis schwächt außerdem den Schutz der Käuferseite. Stellt sich am Kaufgegenstand ein Mangel heraus oder wird die Immobilie von dritter Seite entzogen (zapt — Entziehung durch eine besser berechtigte Person), drohen die Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung nach dem türkischen Obligationengesetz (Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098) auf den eingetragenen — also den zu niedrigen — Preis begrenzt zu bleiben. Deshalb empfehlen wir, das Geschäft über den tatsächlichen Preis abzuwickeln und es auch steuerlich richtig zu strukturieren.
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