Obsiegen Sie, verurteilt das Gericht die unterlegene Partei zur Zahlung einer Anwaltsgebühr an die Gegenseite (karşı vekâlet ücreti). Berechnet wird sie nach den Vorschriften der türkischen Zivilprozessordnung (Hukuk Muhakemeleri Kanunu, Gesetz Nr. 6100) über die Verfahrenskosten und nach dem jährlich aktualisierten Mindestgebührentarif der türkischen Anwaltschaft (Avukatlık Asgari Ücret Tarifesi); sie ist von dem Honorar unabhängig, das Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt vereinbart haben, und kann davon abweichen. Auch die von Ihnen getragenen Verfahrensauslagen — Gerichtsgebühren, Sachverständige, Zustellungen — werden grundsätzlich von der unterlegenen Partei eingezogen. Obsiegen Sie nur teilweise, werden diese Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens verteilt. Ein erheblicher Teil der Kosten eines gewonnenen Verfahrens lässt sich damit von der Gegenseite hereinholen; die tatsächliche Beitreibung hängt allerdings von der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerseite ab. Deshalb bewerten wir schon vor Verfahrensbeginn, wie belastbar eine spätere Vollstreckung wäre.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.