FAQ · Recherche und Sachverhaltsaufklärung

Kann ich als Führungskraft für einen Vorfall im Unternehmen strafrechtlich verantwortlich werden?

Grundsätzlich ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit höchstpersönlich: Nach dem türkischen Strafgesetzbuch (Türk Ceza Kanunu, TCK, Gesetz Nr. 5237) setzt die Bestrafung einer Führungskr…

Aktualisiert · Juli 20261 Min. LesezeitKategorie · Recherche und Sachverhaltsaufklärung
Kurze Antwort

Grundsätzlich ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit höchstpersönlich: Nach dem türkischen Strafgesetzbuch (Türk Ceza Kanunu, TCK, Gesetz Nr. 5237) setzt die Bestrafung einer Führungskraft ihre schuldhafte Beteiligung an der strafbaren Handlung voraus — eigenhändige Begehung, Anstiftung oder Beihilfe; das bloße Tragen eines Titels begründet für sich gen…

Grundsätzlich ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit höchstpersönlich: Nach dem türkischen Strafgesetzbuch (Türk Ceza Kanunu, TCK, Gesetz Nr. 5237) setzt die Bestrafung einer Führungskraft ihre schuldhafte Beteiligung an der strafbaren Handlung voraus — eigenhändige Begehung, Anstiftung oder Beihilfe; das bloße Tragen eines Titels begründet für sich genommen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. In der Praxis ist das Risiko gleichwohl real: Bei einem Vorfall, der in Ihren Aufgaben-, Zuständigkeits- oder Aufsichtsbereich fällt — etwa bei einem Vorgang, der Ihre Unterschrift trägt, oder bei einem Prozess, dessen Überwachung von Ihnen erwartet wurde —, können Sie als beteiligte Person in das Ermittlungsverfahren einbezogen werden. Zudem bestehen in Bereichen wie Arbeitsschutz, Steuern oder Umwelt besondere Verantwortlichkeitsregelungen. Die Grundlage für die Steuerung dieses Risikos sind die Dokumentation der Entscheidungs- und Freigabeprozesse — wer hat was auf welcher Informationsgrundlage freigegeben —, die Schriftform der Aufgabenübertragungen und frühe rechtliche Unterstützung, sobald ein Verdacht entsteht. Ihre konkrete Verantwortlichkeit können wir erst anhand der Einzelheiten des Vorfalls und der Unterlagen bewerten.

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Zugehörige Fragen

Ja; es wird ein Rahmen aufgebaut, der den Konzernstandard und das türkische Recht zugleich beachtet. In Konzernen mit Sitz in Deutschland folgen Untersuchungen meist einem globalen Protokoll — Gesprächsformate, Unterlagenerhebung, Berichtsvorlagen, Whistleblowing-Kanäle. Bei des…

Unter bestimmten Voraussetzungen ja, aber nicht voraussetzungslos. Mit der Auswertung des dienstlichen Rechners und Postfachs werden personenbezogene Daten verarbeitet; die Prüfung ist deshalb an die Grundsätze des türkischen Datenschutzgesetzes (KVKK, Gesetz Nr. 6698) gebunden:…

In den meisten Fällen ja — allerdings nicht als Strafe, sondern als vorübergehende Maßnahme, die die Integrität der Untersuchung schützt. Der sicherste Weg in der Praxis ist die bezahlte Freistellung, die den Zugang zu Beweismitteln und zu Auskunftspersonen unterbindet; da Entge…

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