Ja; im richtigen Rahmen durchgeführt ist sie rechtmäßig. Dass die Gläubigerseite das Vermögen der Schuldnerseite ermittelt, um ihr Recht auf Vollstreckung und auf Klage ausüben zu können, stützt sich auf ein berechtigtes Interesse und läuft ohnehin weitgehend über gesetzliche Mechanismen: über die Abfragen des Vollstreckungsamts nach dem türkischen Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz (İcra ve İflas Kanunu, Gesetz Nr. 2004) — Grundbuch-, Fahrzeug- und Bankabfragen —, über das Handelsregister und die Registrierungsdatenbank MERSİS sowie über Gerichts- und Vollstreckungsakten. Sobald eine Vollstreckung eingeleitet ist, trifft die Schuldnerseite zudem die Pflicht zur Vermögensauskunft (mal beyanı). Die Grenze beginnt dort, wo personenbezogene und besonders geschützte Daten unbefugt beschafft werden: Kontobewegungen einer Person heimlich zu erlangen oder ihre Kommunikation zu überwachen ist nach dem türkischen Datenschutzgesetz (KVKK, Gesetz Nr. 6698) ein Verstoß und in manchen Fällen eine Straftat. Wir führen die Ermittlung ausschließlich auf diesem berechtigten Boden; genau das erhält den Feststellungen ihre Rechtmäßigkeit und ihren Beweiswert in der Vollstreckung und im Verfahren vor türkischen Gerichten.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.