Ein Rechtsgutachten (mütalaa) bindet das Gericht nicht; die Richterin oder der Richter wendet das Recht von Amts wegen an und ist an die von einer Partei vorgelegte Auffassung nicht gebunden. Gleichwohl kann ein Gutachten zur Stützung des Vorbringens der Parteien zur Akte gereicht werden.
Die türkische Zivilprozessordnung (Hukuk Muhakemeleri Kanunu, HMK, Gesetz Nr. 6100) eröffnet den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit, in Fragen, die besonderes oder technisches Wissen erfordern, ein Privatgutachten (uzman görüşü, bilimsel mütalaa) vorzulegen; gerade in komplexen handelsrechtlichen und technischen Streitigkeiten trägt es zur Bewertung durch das Gericht bei und schärft den Rahmen, in dem die gerichtlich bestellte sachverständige Person (bilirkişi) anschließend arbeitet. Ist das Gutachten zudem vor der Entscheidung erstellt worden, wirkt es für die Leitungsorgane als starker Beleg dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Wie stark ein Gutachten wirkt, hängt von der Belastbarkeit seiner Begründung und vom technischen Charakter des Gegenstands ab.
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