Für die meisten Schritte müssen Sie nicht in die Türkei kommen. Wenn Sie eine Vollmacht über das türkische Generalkonsulat in Deutschland erteilen — oder eine formgerecht errichtete, mit Apostille versehene und übersetzte Vollmacht —, lassen sich der Erbschein (mirasçılık belgesi), die Nachlassermittlung, die Umschreibungen im türkischen Grundbuch (tapu) und bei den Banken, die steuerlichen Formalitäten und erforderlichenfalls auch ein Verkauf über Ihre anwaltliche Vertretung abwickeln. Die Fälle, die Ihre persönliche Anwesenheit wirklich verlangen, sind wenige, und wir weisen Sie vorab darauf hin. Für den in der Türkei belegenen Grundbesitz und das dortige Vermögen richtet sich der Erbgang nach türkischem Recht (Türk Medeni Kanunu, Gesetz Nr. 4721); bei Akten mit Deutschland-Bezug können zusätzlich die Regeln des türkischen IPR-Gesetzes (MÖHUK, Gesetz Nr. 5718) zum Erbrecht mit Auslandsberührung greifen. Wir führen das Verfahren mit deutschsprachiger Berichterstattung und steuern den Fluss der Urkunden, Übersetzungen und Apostillen zwischen beiden Ländern für Sie; so können Sie den Vorgang von Ihrem Wohnort aus verfolgen.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.