Nicht in jedem Fall; grundsätzlich liegt es im Ermessen des Unternehmens, ob es Strafanzeige erstattet. Selbst wenn die interne Untersuchung einen Straftatverdacht ergibt, ist die Einleitung des Strafverfahrens meist eine strategische Entscheidung, die zusammen mit ihrer geschäftlichen, reputationsbezogenen, beitreibungsbezogenen und beweisrechtlichen Dimension bewertet wird; in mancher Akte haben die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Schadensersatzweg Vorrang. Gleichwohl kann in bestimmten Fällen eine Melde- oder Anzeigepflicht entstehen: etwa bei Geldwäsche oder verdächtigen Transaktionen nach dem türkischen Geldwäschegesetz (Gesetz Nr. 5549) gegenüber der Finanzermittlungsstelle MASAK, in manchen regulierten Branchen zudem aufgrund besonderer Vorschriften. Deshalb klären wir die Entscheidung mit zwei Fragen: Besteht eine rechtliche Meldepflicht — und wenn nicht, gebietet das Unternehmensinteresse die Strafanzeige? Wir bewerten die Belastbarkeit der Feststellungen und die möglichen Folgen gemeinsam mit Ihnen und bestimmen so den geeignetsten Weg.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.