Die Antwort hängt davon ab, wer erwirbt; es gibt zwei getrennte Regime. Eine in der Türkei gegründete türkische Gesellschaft mit ausländischem Kapital darf eine Immobilie im Rahmen ihres Unternehmensgegenstands erwerben; für militärische Sperr- und Sicherheitszonen sowie für strategische Gebiete unterliegt sie dabei jedoch einer Sicherheitsprüfung, also einem Genehmigungsverfahren.
Eine im Ausland gegründete ausländische juristische Person kann in der Türkei dagegen nur dort unmittelbar Eigentum erwerben, wo ein besonderes Gesetz es zulässt; in der Praxis erwirbt sie deshalb meist über eine eigens in der Türkei gegründete Tochtergesellschaft. Der Immobilienerwerb durch Ausländerinnen und Ausländer ist im türkischen Grundbuchgesetz Nr. 2644 (Tapu Kanunu) und den dazugehörigen Vorschriften geregelt; das Verfahren richtet sich nach Kriterien wie Unternehmensgegenstand, Lage des Grundstücks und Gegenseitigkeit. In welche Kategorie Sie fallen, klären wir, bevor eine Zahlung fließt — denn der falsche Weg kann den Erwerb unwirksam machen.
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