Für Start-ups, die eine Investition aufnehmen wollen, ist in der Praxis die Aktiengesellschaft (anonim şirket, A.Ş.) die günstigste Form. Die Investorenseite bevorzugt sie, weil die Anteilsübertragung frei und einfach ist, weil Vorzugsrechte und ein Optionspool (ESOP) eingerichtet werden können und weil sich gesellschaftsrechtliche Aufzeichnungen wie das Aktienbuch (pay defteri) geordnet führen lassen.
Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited şirket, Ltd. Şti.) sind im türkischen Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, TTK, Gesetz Nr. 6102) geregelt; dass die Anteilsübertragung bei der limited şirket an Notar und Eintragung gebunden ist, wirkt sich in schnellen Runden als Nachteil aus. Die Gründung oder die Umwandlung von der limited şirket in die Aktiengesellschaft gestalten wir mit Blick auf die kommenden Finanzierungsrunden und die Beteiligungsstruktur; das Gleichgewicht von Stimmrecht, Vesting und Ausstieg unter den Gründerinnen und Gründern binden wir von Anfang an in eine Gesellschaftervereinbarung ein. Die richtige Struktur senkt zugleich die rechtlichen Kosten der folgenden Runden.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
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