Ja, aber nach dem seit 2024 geltenden Regime des türkischen Datenschutzgesetzes (Kişisel Verilerin Korunması Kanunu, KVKK, Gesetz Nr. 6698) muss ein geeignetes Übermittlungsinstrument geschaffen werden – in aller Regel der Standardvertrag (standart sözleşme) des türkischen Datenschutzausschusses (Kişisel Verileri Koruma Kurulu) –, und binnen fünf Arbeitstagen nach Vollständigkeit der Unterschriften ist er der türkischen Datenschutzbehörde (Kişisel Verileri Koruma Kurumu) anzuzeigen (Stand Juli 2026); auch die Informationstexte (aydınlatma metni) müssen die Übermittlung abdecken. Den konzerninternen Datenfluss richten wir mit einem einzigen Vertragswerk ein.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.