Werden die im Gesetz nach der Größe des Betriebs festgelegten Zahlen innerhalb eines Zeitraums von einem Monat überschritten, greift nach türkischem Recht (İş Kanunu, Arbeitsgesetz Nr. 4857) das Verfahren der Massenentlassung (toplu işçi çıkarma) – mit den schriftlichen Anzeigen und den Wartefristen, die vor Wirksamwerden der Kündigungen einzuhalten sind. Eine Restrukturierung planen wir so, dass sie diesem Verfahren entspricht und das Prozessrisiko vor türkischen Gerichten klein bleibt.
Die konkreten Schwellenwerte bestimmt Art. 29 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857: Innerhalb eines Zeitraums von einem Monat gilt es als Massenentlassung, wenn in einem Betrieb mit 20 bis 100 Beschäftigten mindestens 10 Arbeitsverhältnisse beendet werden, in einem Betrieb mit 101 bis 300 Beschäftigten mindestens zehn Prozent und in einem Betrieb mit 301 und mehr Beschäftigten mindestens 30. Der Arbeitgeber muss die betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen, die zuständige Regionaldirektion des Ministeriums und die türkische Arbeitsverwaltung İŞKUR mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unterrichten.
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