Kurze Antwort
Die Parteien können das auf den Transaktionsvertrag anwendbare Recht wählen; das türkische IPR-Gesetz (MÖHUK, Gesetz Nr. 5718) erkennt eine solche Rechtswahl grundsätzlich an. Häufig sind jedoch die gesellschafts-, kartell- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem die Zielgesellschaft ansässig ist, zwingend und der Rechtswahl entzogen. Bei deutsch-türkischen Transaktionen sichern wir die Struktur unter Berücksichtigung beider Rechtsordnungen ab: Fragen des türkischen Rechts bearbeitet Köksal in Istanbul, Fragen des deutschen Rechts bearbeitet unsere Partnerkanzlei activelaw (Hannover).
Die Parteien können das auf den Transaktionsvertrag anwendbare Recht wählen; das türkische IPR-Gesetz (MÖHUK, Gesetz Nr. 5718) erkennt eine solche Rechtswahl grundsätzlich an. Häufig sind jedoch die gesellschafts-, kartell- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem die Zielgesellschaft ansässig ist, zwingend und der Rechtswahl entzogen. Bei deutsch-türkischen Transaktionen sichern wir die Struktur unter Berücksichtigung beider Rechtsordnungen ab: Fragen des türkischen Rechts bearbeitet Köksal in Istanbul, Fragen des deutschen Rechts bearbeitet unsere Partnerkanzlei activelaw (Hannover).
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