Solange keine Ausschließlichkeit zugesagt wurde, ist es möglich, im selben Land mit mehreren Vertragshändlern zu arbeiten; das Risiko entsteht weniger aus einem rechtlichen Verbot als aus der Steuerung des Netzes. Haben Sie in einem früheren Vertrag eine Gebiets- oder Kanalexklusivität eingeräumt, verletzt der zweite Vertragshändler diese Zusage und kann Schadensersatzforderungen auslösen; deshalb sind zuerst die Exklusivitätsklauseln der bestehenden Verträge zu sichten.
Auch ohne Ausschließlichkeit erzeugen sich überschneidende Gebiete und Kanäle Preiswettbewerb, Parallelverkauf und Streit innerhalb des Netzes. Und die Gebiets- und Kundenbeschränkungen, die sich Vertragshändlern auferlegen lassen, sind ihrerseits begrenzt: Im Rahmen des türkischen Gesetzes Nr. 4054 über den Schutz des Wettbewerbs (Rekabetin Korunması Hakkında Kanun) ist eine Beschränkung des Aktivverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen möglich, während die Behinderung des Passivverkaufs problematisch ist. In der Praxis empfiehlt es sich, die Ordnung über Kriterien des selektiven Vertriebs, eine klare Gebietsdefinition und Transparenz bei Preisen und Rabatten herzustellen.
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