Ja; Ziele lassen sich nachträglich in den Vertrag aufnehmen, allerdings über einen beiderseits unterzeichneten Nachtrag (Protokoll) statt durch einseitige Vorgabe. Nach dem türkischen Obligationengesetz (Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098) setzt die Änderung wesentlicher Bedingungen eines bestehenden Vertrags die Einigung der Parteien voraus; Ziele und Sanktionen, die dem Vertriebspartner ohne seine Zustimmung auferlegt werden, binden ihn möglicherweise nicht.
Am tragfähigsten sind in der Praxis jährliche Zielprotokolle: Messregeln, Bezugszeitraum, die Folge einer nur teilweisen Erreichung und die an das Ziel geknüpften Sanktionen – Verlust des Rabatts, Überprüfung der Ausschließlichkeit – werden klar ausgeschrieben. Um Widerstand abzubauen, empfiehlt es sich, die Ziele in die Verlängerungszeitpunkte des Vertrags einzupacken und sie erreichbar und messbar zu definieren. Ist eine an das Ziel geknüpfte Kündigung vorgesehen, erleichtert es den späteren Beweis erheblich, sie zusammen mit einem gestuften Mahnverfahren zu regeln.
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