Für sich genommen ist das riskant; das Handbuch nur ins Intranet zu laden genügt meist nicht, um zu beweisen, dass die beschäftigte Person den Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Nach dem türkischen Arbeitsgesetz Nr. 4857 (İş Kanunu) trägt die Arbeitgeberseite die Beweislast dafür, dass die Arbeitsbedingungen und die Disziplinarregeln die beschäftigte Person erreicht haben; ohne Zugriffsprotokoll und ohne einen Mechanismus „gelesen und bestätigt“ bleibt die bloße Veröffentlichung im Streitfall schwach.
Vor allem bei Regelungen, die sich zulasten der beschäftigten Person auswirken — Disziplinarmaßnahmen, Vertragsstrafen, Kündigung —, muss die Bekanntgabe individualisiert und bestätigt sein. Der in der Praxis empfohlene Weg: Das Handbuch wird elektronisch mit einer Lese- und Bestätigungsstufe ausgehändigt (Klickbestätigung oder elektronische Signatur), und beim Eintritt wird ein handschriftlich oder elektronisch unterzeichnetes Übergabeprotokoll genommen. Spätere Aktualisierungen sind auf demselben Weg erneut bestätigen zu lassen, jeweils mit Versions- und Datumsangabe. So sind die Information und die Zustimmung gleichermaßen dokumentiert.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.