FAQ · Kündigung und Wiedereinstellungsklage

Ist Minderleistung für sich genommen ein Kündigungsgrund?

Selten; Minderleistung, die nur abstrakt behauptet und nicht belegt wird, ist für sich genommen kein wirksamer Kündigungsgrund. Für Beschäftigte im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes…

Aktualisiert · Juli 20261 Min. LesezeitKategorie · Kündigung und Wiedereinstellungsklage
Kurze Antwort

Selten: Zielvorgaben, Bewertung, Stellungnahme und die dokumentierte Gelegenheit zur Verbesserung sind erforderlich. Eine leistungsbedingte Kündigung ohne Verfahren ist der Standardfall der Wiedereinstellungsklage.

Selten; Minderleistung, die nur abstrakt behauptet und nicht belegt wird, ist für sich genommen kein wirksamer Kündigungsgrund. Für Beschäftigte im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes (iş güvencesi) verlangt das türkische Arbeitsgesetz Nr. 4857 (İş Kanunu), dass die Kündigung auf einem gültigen Grund beruht, und es fordert für die leistungsbedingte Kündigung ein bestimmtes Verfahren: Die Ziele und das erwartete Leistungsniveau müssen der beschäftigten Person vorher mitgeteilt worden sein, die Bewertung muss anhand objektiver Maßstäbe erfolgen, die schriftliche Stellungnahme (savunma) der beschäftigten Person ist einzuholen, und eine Gelegenheit zur Verbesserung — eine Schulung, eine veränderte Aufgabe oder schlicht eine angemessene Frist — muss dokumentiert sein.

Werden diese Schritte übersprungen und wird die Minderleistung nur pauschal behauptet, wird aus der Kündigung der Standardfall der Wiedereinstellungsklage (işe iade davası) vor den türkischen Arbeitsgerichten. Wichtig ist außerdem, dass die Maßstäbe realistisch und erreichbar waren und auf alle Beschäftigten gleich angewandt wurden und nicht nur auf eine Person. Kurz gesagt: Entscheidend ist nicht die Leistung selbst, sondern ob das Verfahren objektiv, stufenweise und dokumentiert geführt wurde.

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