Kurze Antwort
In aller Regel nicht; ein vollständiges Verbot des Online-Vertriebs ist kartellrechtswidrig – in der EU nach der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 2022/720), in der Türkei nach dem Gesetz Nr. 4054 über den Schutz des Wettbewerbs und der dazu ergangenen Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen. Zulässig ist eine begrenzte Steuerung über Qualitätsstandards und die Kriterien eines selektiven Vertriebssystems. Die Beschränkungen gestalten wir so, dass sie kein Bußgeld auslösen.
In aller Regel nicht; ein vollständiges Verbot des Online-Vertriebs ist kartellrechtswidrig – in der EU nach der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 2022/720), in der Türkei nach dem Gesetz Nr. 4054 über den Schutz des Wettbewerbs und der dazu ergangenen Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen. Zulässig ist eine begrenzte Steuerung über Qualitätsstandards und die Kriterien eines selektiven Vertriebssystems. Die Beschränkungen gestalten wir so, dass sie kein Bußgeld auslösen.
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